Für viele junge Leute beginnt jetzt der Ernst des Lebens, die Berufsausbildung. Oft müssen Auszubildende für eine Ausbildung in eine andere Stadt ziehen – die staatliche Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hilft dabei. Was sind die Voraussetzungen, wo wird der Antrag gestellt, wie viel BAB kann ein Azubi monatlich bekommen?
Vor allem bei geringen Azubi-Gehältern, wie etwa bei Floristen oder Friseuren üblich, sollte der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 56 des Sozialgesetzbuches III geprüft werden. Die BAB wird auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
Anspruch auf BAB ab Antrag (nicht rückwirkend)
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung. Rückwirkend wird BAB nicht gezahlt. Aber was sind nun die Voraussetzungen?
- Voraussetzung ist: dass sich ein Auszubildender eine Wohnung oder Unterkunft nehmen muss, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit vom Elternhaus entfernt liegt. Zu weit bedeutet: Die Fahrtzeit beträgt täglich mehr als eine Stunde für eine Strecke, weniger gilt als zumutbar.
- Alternative Voraussetzung: Sind Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet oder haben mindestens ein Kind, können sie auch BAB erhalten, wenn sie in „erreichbarer Nähe zum Elternhaus leben“, heißt es in einer Informationsbroschüre der Arbeitsagentur.
Rechner für BAB online
Die jeweilige BAB-Höhe ergibt sich aus dem ermittelten „Gesamtbedarf“ und dem Einkommen, das grundsätzlich voll angerechnet wird. Einen Anspruchsrechner der Arbeitsagentur gibt es unter www.babrechner.arbeitsagentur.de.
BAB-Berechnung für Auszubildende
Das Beispiel einer 17-jährigen Auszubildenden mit 320 Euro Azubivergütung, die für die Ausbildung in ein WG-Zimmer in eine andere Stadt gezogen ist. Für den Lebensunterhalt werden 372 Euro pro Monat
angesetzt, 166 Euro als Mietpauschale, bis zu 84 Euro weiterer Mietzuschlag, 13 Euro Arbeitskleidungsbedarf, 45 Euro für Fahrtkosten zum Betrieb (eine Monatskarte in diesem Fall) sowie 14 Euro für eine monatliche Familienheimfahrt.
Von diesem Gesamtbedarf in Höhe von 694 Euro zieht das Amt das um einen Freibetrag von 62 Euro verminderte Azubi-Einkommen von in diesem Fall 320 Euro ab. Das würde einen BAB-Anspruch von 356 Euro bedeuten.
Allerdings ist noch eine Hürde zu nehmen: Das Einkommen der Eltern darf den monatlichen Eltern-Grundfreibetrag von zurzeit 1.715 Euro plus weiterer Freibeträge z.B. für Geschwister nicht übersteigen. Ist das Einkommen höher, mindert das den Anspruch auf BAB.
BAB für Auszubildende – Lesen Sie auch diese Ratgeber:
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https://babrechner.arbeitsagentur.de/
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