Ob Blumen im Büro oder Rauchen im Büro: Am Arbeitsplatz gibt es immer einigen Anlass für Streit unter Kollegen. Doch was müssen Arbeitnehmer wirklich tolerieren? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Hinweise zum Rechten und Pfichten am Arbeitsplatz.
Blumen im Büro
Manche Schreibtische sind vom heimischen Wohnzimmer kaum zu unterscheiden: Fotos von den Liebsten, große Pflanzen, Souvenirs vom letzten Urlaub und Fanartikel vom Lieblingsverein sollen eine heimelige Atmosphäre vermitteln. Doch nicht bei allen Zimmernachbarn kommen die allzu individuell gestalteten Arbeitsplätze gut an. Aber: „Rechtliche Regelungen zu der Schreibtischgestaltung gibt es nicht“, sagt D.A.S. Juristin Anne Kronzucker und ergänzt: „Allerdings können Chefs ihren Mitarbeitern – z.B. wenn der Schreibtisch zum Kundenkontakt genutzt wird – bestimmte Vorgaben auferlegen.“
Handy und Radio im Büro
Ein gewisser Lärmpegel ist im Großraumbüro schwer zu vermeiden, doch umfangreiche Privatgespräche, dauerklingelnde Handys oder ein vor sich hin dudelndes Radio haben mit der Arbeit nichts zu tun. Viele Mitarbeiter fühlen sich dadurch in ihrer Konzentration gestört. Aus rechtlicher Sicht gilt: Mobiltelefone dürfen genutzt werden, solange kein Verbot seitens des Arbeitgebers besteht. Allerdings kann der Arbeitgeber die Nutzung der Privat-Handys jederzeit untersagen. Nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist für ein solches Verbot auch keine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich (Az. 6 TaBV 33/09). Während der Pausen ist dieses Verbot jedoch nicht gültig.
Ein allgemeines Radio-Verbot am Arbeitsplatz ist dagegen unzulässig. Bestehen aber seitens des Chefs berechtigte Bedenken, dass die Mitarbeiter zu sehr abgelenkt wären, kann er das Radiohören am Arbeitsplatz durchaus verbieten. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Das Verbot gilt übrigens auch für das Radiohören mit Kopfhörern. Wichtig: In Betrieben mit Betriebsrat ist dessen Zustimmung zum Verbot erforderlich. Dies hat bereits vor längerer Zeit auch das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 1 ABR 75/83).
Rauchen am Arbeitsplatz
Das Thema “Qualm am Arbeitsplatz“ ist schon immer ein Auslöser für zahlreiche Konflikte unter Kollegen gewesen. Rechtlich gilt: Selbst, wenn der Chef das Rauchen am Arbeitsplatz erlaubt, können nichtrauchende Mitarbeiter einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz erheben. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher zu treffen (§ 3a Abs. 2 ArbStättV). So kann er im Büro ein Rauchverbot erlassen. Im Freien sind Rauchverbote jedoch nur bei besonderer Gefahrenlage möglich (Beispiel: Lager für entzündliche Stoffe). Eine Möglichkeit ist auch die Einrichtung eines Raucherzimmers oder die Anordnung von Rauchpausen im Freien – allerdings ist der Arbeitgeber zur Einräumung solcher Rauchmöglichkeiten nicht verpflichtet!
Essen am Arbeitsplatz
So mancher Kollege funktioniert – aus Zeitmangel oder Bequemlichkeit – gerne mal den Schreibtisch zum Mittagstisch um. Doch das Aroma von Döner oder Pommes frites am Schreibtisch ist nicht jedermanns Sache: „Ob Essen am Arbeitsplatz erlaubt ist, ist stark vom Einzelfall abhängig“, sagt Anne Kronzucker. So darf der Arbeitgeber dies bei Bürojobs mit Publikumsverkehr verbieten – vorausgesetzt, er stellt den Mitarbeitern für die gesetzlich vorgeschriebene mindestens 30-minütige Mittagspause besondere Räumlichkeiten zur Verfügung. Kollegen ohne direkten Kunden- oder Geschäftspartnerkontakt dürfen jedoch durchaus am Schreibtisch Essen und Trinken. Aus Rücksicht auf die Mitarbeiter schadet es aber nicht, diese vorher zu fragen.
Kranke im Büro
Ein weiterer Stressfaktor in der Bürogemeinschaft stellen turmhohe Taschentuchstapel kränkelnder Kollegen dar, welche das Büro binnen Stunden in eine wahre Virenbrutstätte verwandeln. Doch was tun, wenn der Kollege partout nicht nach Hause gehen will? „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen nicht krankmachenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Wenn die Räumlichkeiten dies zulassen, sollten Mitarbeiter den Raum wechseln dürfen“, so die D.A.S. Juristin Anne Kronzucker. Außerdem gilt: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Sobald jemand offensichtlich krank ist, sollte der Chef den Mitarbeiter zum Schutz vor Überanstrengung nach Hause oder zum Arzt schicken. So wird auch die übrige Belegschaft vor Ansteckung geschützt.
Mein Kollege bringt kakteen mit – die sind so hässlich!