Einlagensicherungsfonds: Wie der Einlagenschutz funktioniert (Überblick)

Wie sicher ist das Geld bei Banken, Versicherungen und Bausparkassen aufgehoben, wie verlässlich ist der Einlagensicherungsfonds, wann greift die deutsche Einlagensicherung? Das sind häufig gestellte Fragen unter deutschen Sparern in diesen Tagen. Wichtig zu wissen: Es gibt verschiedene Einlagensicherungsfonds und unterschiedliche Regeln je nach Institut.

Welche Einlagensicherung und welcher Einlagensicherungsfonds greift, hängt ab vom…

  • Institut (Bank, Sparkasse, Bausparkasse, Lebensversicherung)
  • Sitz (Deutschland, sonstige EU-Länder, außerhalb EU)
  • Anlage (Spareinlagen, Wertpapiere, Inhaberschuldverschreibungen, Fremdwährungskonten)

Die Einlagensicherung für deutsche Banken baut auf der europäischen Mindestsicherung auf. Nach EU-Vorgaben müssen mindestens 100.000 Euro Spareinlagen pro Kunde geschützt sein. Für deutsche Privat-Banken gibt es eine zweistufige Absicherung der Spareinlagen. Zunächst wird der europäische Mindestschutz gewährleistet. Freiwillig können Privat-Banken zudem dem Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes beitreten, der derzeit noch Spareinlagen in Millionenhöhe garantiert. Dieser Schutz des freiwilligen Einlagensicherungsfonds wird in den nächsten Jahren verringert.

Deutsche Einlagensicherung setzt deutsche Banklizenz voraus

Ausländische Banken fallen unter die deutsche Einlagensicherung, wenn sie hier eine Banklizenz haben. Allerdings: Auch ohne deutsche Banklizenz können Sie sich dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes anschließen. Für Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken gibt es in Deutschland besondere Sicherungssysteme. Sonderfälle der Einlagensicherung sind auch die Bausparkassen und Lebensversicherungen, wo die Deutschen ebenfalls viel Geld gespart haben

Hier ein kurzer Überblick, wie Sie bei einer Bank-Geldanlage auf Nummer sicher gehen:

  1. Die Bank ist aus einem Nicht-EU-Land (z. B. Türkei, Russland). Prüfen Sie, ob eine Niederlassung in Deutschland oder eine freiwillige Mitgliedschaft beim Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes besteht. Wenn nichts davon zutrifft, müssten Sie klären, ob überhaupt und in welchem Umfang Spareinlagen in diesem Land geschützt sind.
  2. Die Bank ist aus einem EU-Mitgliedsland. Sie können sich auf 100.000 Euro Sparerschutz verlassen. Die Entschädigung läuft aber über eine nationale Sicherungseinrichtung (und damit möglicherweise in einer anderen Sprache), wenn keine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland oder Mitgliedschaft beim freiwilligen Einlagensicherungsfonds deutscher Banken besteht.
  3. Die Bank ist aus Deutschland. Sie können sich ebenfalls auf 100.000 Euro Sparerschutz verlassen. Höheren Schutz haben Sie dann, wenn die Bank dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds angehört. Das ist nicht bei allen deutschen Banken der Fall. Bei einer Neu-Mitgliedschaft im freiwilligen Einlagensicherungsfonds ist der Schutz in den ersten Jahren auf 250.000 Euro begrenzt. Quelle: www.monero.de

Der Bankenverband hat unter www.einlagensicherung.de ein neues Portal online gestellt, wo Bank-Kunden schnell checken können, wie es um die Einlagensicherung einer Bank steht. Die Suche hat eine Autocomplete-Funktion wie etwa Google bekannt. Gibt es man die ersten Buchstaben ein, werden passende Namen vorgeschlagen, die direkt ausgewählt werden können,

www.einlagensicherung.de informiert dabei nicht nur über die Einlagensicherung der privaten Banken, sondern erläutert auch die wichtigsten Fragen zur Institutssicherung von Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken. Zugleich hat der Bankenverband folgende Online-Infos überarbeitet:

  • www.edb-banken.de (gesetzliche Einlagensicherung für private Banken)
  • www.einlagensicherungsfonds.de (freiwilliger Einlagensicherungsfonds)

Der Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds ist eine ergänzende Einlagensicherung neben der gesetzlichen Einlagensicherung. Positiv finde ich, dass sehr offen gesagt wird, dass es keinen Rechts­an­spruch auf Ent­schä­di­gung gibt. Vor ein paar Jahren musste das noch gerichtlich geklärt werden (Landgericht Berlin, 10 O 360/09). Der Bankenverband schreibt nun dazu:

Gäbe es einen Rechts­an­spruch, wäre der Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds eine Ver­si­che­rung. Es fiele unter an­de­rem Ver­si­che­rungs­steu­er an und das Ver­fah­ren würde nicht nur kom­pli­zier­ter, son­dern auch teu­rer.

Was leider in den neuen Info-Angeboten fehlt, soweit ich sehen konnte, sind Antworten auf typische Fragen, wie es mit der Einlagensicherung im Extremfall aussieht, sollten mehrere Banken gleichzeitig crashen oder was es mit der Diskussion um EU-Einlagensicherung auf sich hat.

UPDATE: Die bisherige Institutssicherung der Sparkassen wird um eine Einlagensicherungsfunktion ergänzt, berichtet der Deutschen Sparkassen- und Giroverbande (DSGV). Damit sei im Einlagensicherungsfall jeder Kunde von Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen pro Institut abhängig von seiner Einlagenhöhe mit bis zu 100.000 Euro abgesichert. Ein Antrag auf Anerkennung werde an die zuständige Bankenaufsicht gestellt.

Bislang gab es lediglich eine Art Beistandserklärung: Sparkassen versprachen, bei Pleiten anderer Sparkassen einzuspringen und Kunden zu entschädigen. Einen Einlagensicherungsfonds wie bei privaten Banken gab es allerdings nicht.

Die Mitglieder des DSGV einigten sich .a. auf eine Beitragsverteilung für die Sicherungsmittel. Dabei werden die Sparkassen 49,4 Prozent, die Landesbanken 44,1 Prozent und die Landesbausparkassen 6,5 Prozent tragen. Sollten künftig wegen steigender Volumina der gesicherten Einlagen weitere Sicherungsmittel notwendig werden, so werden diese durch die jeweilige Institutsgruppe innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe aufgebracht.

Das erweiterte Sicherungssystem soll mit Wirkung zum 3. Juli 2015 in Kraft treten und vollzieht die Anforderungen der EU-Einlagensicherungsrichtlinie und des deutschen Einlagensicherungsgesetzes nach, das sich derzeit noch in der abschließenden Gesetzesberatung befindet und ebenfalls zum 3. Juli 2015 in Kraft treten soll.

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