Die Targobank wurde gerade in Berlin verurteilt, Kreditbearbeitungsgebühren zurückzuzahlen. Nun droht bereits die nächste Schlappe für die Targobank, diesmal vor dem Landgericht Gießen. Die Richter haben in einem Hinweis-Beschluss deutlich gemacht, dass für sie die Kreditbearbeitungsgebühr der Targobank eindeutig eine (unzulässige) AGB-Klausel ist, nicht etwa eine frei verhandelte Individualvereinbarung (Az: 1 S 125/13).
In erster Instanz hatte das Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 45 C 348/12, die Klage auf Rückzahlung von fast 700 Euro Kredit-Bearbeitungsgebühren noch abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht Gießen aus, es würde sich vorliegend nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln (nur AGBs können nach AGB-Recht von Gerichten überprüft und für unwirksam erklärt werden). Das Landgericht Gießen sah den Targobank-Fall aber ganz anders:
Ein dem AGB Recht unterliegender Formularvertrag liegt prima facie auch dann vor, wenn der Vertrag individuelle Angaben über den Vertragsgegenstand enthält oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind. (…) Selbst wenn in der Eingabemaske des EDV Programms nur die Position “Bearbeitungsgebühr” vorgegeben gewesen sein sollte, nicht jedoch auch ihre prozentuale Höhe, und der Prozentsatz erst von dem Kreditsachbearbeiter der Beklagten von Hand hätte eingefügt werden müssen, ändert dies nichts.“
“Einer beliebten Ausrede von Kreditinstituten wurde damit eine Abfuhr erteilt”, sagt Kläger-Vertreter Jörg Reich von der Kanzlei ZORN REICH WYPCHOL DÖRING. “Das Landgericht Gießen hat im konkreten Fall angeregt, dass das beklagte Kreditinstitut die Klageforderung des Darlehensnehmers anerkennen solle.” Eine Entscheidung dazu steht noch aus.