“Auszubildende – faul, ohne Disziplin, kein Interesse”: So lauten aktuell Klagen über Azubis. Wie dumm darf sich eigentlich ein Auszubildender im Büro oder an der Werkbank anstellen, bis eine Kündigung droht? Und wann darf ein Ausbildender einen Azubi kündigen? Die Antworten finden Sie hier.
Die Pflichten eines Auszubildenden während der Berufsausbildung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen so geregelt: „Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist“, heißt es im Paragrafen 13 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Insbesondere ist der Auszubildende demnach verpflichtet, die ihm “aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen”. Sorgfalt kann der Chef also erwarten, nicht aber Fehlerfreiheit.
Nach Probezeit des Azubi Kündigung nur mit wichtigem Grund
Nach Ablauf der Probezeit darf dem Auszubildenden nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden (Paragraf 22 BBiG), etwa wegen eines Diebstahls am Arbeitsplatz. Schlichte Begriffsstutzigkeit im Betrieb oder schlechte Leistungen in der Berufsschule reichen nicht aus, um den Auszubildenden loszuwerden. Rasselt er durch die Abschlussprüfung, hat er vielmehr sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis verlängert, wenn er das verlangt – und zwar mindestens bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (Paragraf 21 BBiG).
Auszubildende muss Voraussetzung für Kündigung erfüllen
Andererseits gilt: Handelt es sich bei dem Auszubildenden um eine besondere Leuchte, die vorzeitig die Abschlussprüfung besteht, endet auch das Ausbildungsverhältnis vorzeitig. Grund: Der Gesetzgeber knüpft die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses an die erfolgreiche Abschlussprüfung. Wer danach auch nur einen Tag vom Betrieb weiter beschäftigt wird, hat übrigens bereits einen unbefristeten Job, (Paragraf 24 BBiG):
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Will der Auszubildende zwischenzeitlich die Brocken hinwerfen, muss er glaubhaft machen, dass er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Er hat dabei die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zu beachten – wer einfach von heut auf morgen nicht mehr an der Ausbildungsstelle erscheint, macht sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.
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