Arbeitszeiten, Urlaub, Beurteilungen: Die Rechte und die Pflichten des Auszubildenden rücken derzeit wieder in den Fokus, denn viele junge Schulabgänger beginnen nun eine betriebliche Ausbildung. Die wichtigsten Infos für Azubis sind hier zusammengestellt – ihre Rechte ebenso wie die Pflichten, die Sie gegenüber dem Ausbildenden haben.
Was ein Auszubildender zu tun und zu lassen hat, ist einerseits gesetzlich geregelt, und zwar vor allem im Berufsbildungsgesetz (BBiG, PDF-Download) sowie im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Andererseits gibt es den jeweiligen Ausbildungsvertrag. Hier sind vor allem die Dauer der Ausbildung, die Höhe der Ausbildungsvergütung, die Arbeitszeit sowie die Urlaubstage geregelt.
Maximal vier Monate Probezeit, Kündigung danach (fast) ausgeschlossen
Ein wichtiger Punkt im Ausbildungsvertrag ist die Probezeit. Sie beträgt mindestens ein Monat, darf aber nicht länger als vier Monate dauern. In dieser Zeit können sowohl der Ausbilder als auch der Azubi ohne Angabe von Gründen kündigen. Stellt der Auszubildende fest, dass er einen anderen Beruf erlernen möchte, so kann er noch nach der Probezeit die Ausbildung abbrechen (Sonderkündigungsrecht). Der Ausbildungsbetrieb allerdings kann nach der Probezeit nur noch bei schweren Verstößen des Azubis kündigen, zum Beispiel wegen eines Diebstahls.
Arbeitszeiten von Auszubildenden
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Die Dauer der Pausen hat das Jugendarbeitsschutzgesetz ebenfalls geregelt: Bei bis zu sechs Stunden Arbeitszeit am Tag sind dem Azubi 30 Minuten zu gewähren. Muss er länger arbeiten, sind es 60 Minuten. “Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten”, heißt es dazu im Gesetz. Ein Ausbilder, der sich nicht um die Freizeitansprüche schert, kann sich sogar strafbar machen (§ 58 JArbSchG). Überstunden sind nur ausnahmsweise zulässig und müssen ausgeglichen werden. Besteht keine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Azubi zu Überstunden vor, gilt hierzu dann § 17 Berufsbildungsgesetz:
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Urlaubanpruch während Ausbildung
Die Mindestanzahl der Urlaubstage hat der Gesetzgeber so festgelegt: Je jünger der Azubi, desto höher ist die Anzahl der Urlaubstage, die ihm zustehen. Ist der Jugendliche unter 16, so hat er Anspruch auf mindestens 30 Werktage im Jahr. Diese Zahl nimmt mit jedem Lebensalter ab. Der 17-Jährige etwa kann nur noch 25 Tage beanspruchen (§ 19 JArbSchG). Im Tarif- oder Arbeitsvertrag ist möglicherweise jedoch ein höherer Urlaubsanspruch festgelegt.
Ohne Berichtsheft kein Ausbildungsabschluss
Das Berichtsheft, dass der Azubi während seiner Lehrzeit führen muss, dient als Ausbildungsnachweis. Ohne dessen Vorlage kann der Lehrling am Ende seiner Ausbildung nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen. Es gibt weitere gute Gründe, das Berichtsheft im eigenen Interesse mit größter Sorgfalt zu führen: Besteht der Verdacht, dass der Ausbildungsbetrieb den Azubi nicht entsprechend dem Ausbildungsplan einsetzt, so kann das Berichtsheft als Beweismittel herangezogen werden.
Zu den weiteren Pflichten des Azubis gehört der regelmäßige Besuch der Berufsschule. Das zählt als bezahlte Arbeit. Übersteigt der Unterricht fünf Unterrichtsstunden, so braucht der minderjährige Auszubildende danach nicht mehr bei seinem Ausbildungsbetrieb zu erscheinen. Allerdings gilt nur für einen Tag in der Woche.
Übernahme nach Ausbildungsende
Der Ausbilder ist verpflichtet, den Auszubildenden innerhalb einer im Ausbildungsvertrag festgelegten Frist zu informieren, ob er in eine Festanstellung übernommen wird. Wird ein Azubi nach der Abschlussprüfung auch nur einen Tag weiterbeschäftigt wird, hat übrigens bereits einen unbefristeten Job (§ 24 BBiG): Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Ausbildungsvertrag: Das sollte geregelt sein
Ausbildungsdauer: Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine vorgeschriebene Ausbildungsdauer. Diese dauert bei der Ausbildung zum Bankkaufmann zum Beispiel für Bewerber mit Abitur 2,5 Jahre, für Bewerber mit Realschulabschluss 3 Jahre. Die Ausbildungsdauer kann unter Umständen, wenn die Auszubildenden besonders gute Leistungen bringen, auf Antrag verkürzt werden.
Arbeitszeit: Auch die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Dabei gelten für Jugendliche unter 18 Jahre Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Probezeit: Eine Probezeit kann zwischen einem und vier Monaten dauern, wie bereits erwähnt. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen und Angabe von Gründen vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden gekündigt werden.
Ausbildungsvergütung: Die Höhe der Ausbildungsvergütung, also das Gehalt eines Azubis, wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Ausbildungsvertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, also zum Beispiel am Ende oder in der Mitte des Monats.
Pflichten: Das Unternehmen verpflichtet sich, alles dafür zu tun, dass der Auszubildende sein Ausbildungsziel, also den Berufsabschluss erreicht. Dazu werden detaillierte Regelungen zum Ablauf, zu den Ausbildungsmitteln, zur Berufskleidung und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Ausbildung (Anmeldung des Ausbildungsverhältnisses und zu Prüfungen) getroffen. Das Unternehmen verpflichtet sich auch, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zu erforderlichen Prüfungen freizustellen. Am Ende der Ausbildung ist das Unternehmen verpflichtet, ein detailliertes Zeugnis über die Ausbildungszeit auszustellen.
Die Pflichten der Auszubildenden bestehen in erster Linie darin, alles zu tun, um die für den Beruf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Ziel ist ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung. Die Auszubildenden verpflichten sich am Berufsschulunterricht und an erforderlichen Prüfungen teilzunehmen. Bei Erkrankung muss dem Unternehmen unverzüglich Mitteilung gemacht werden.
Ausbildungsorte: Vereinbart wird der Arbeitsort, an dem hauptsächlich ausgebildet wird. Wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten des gleichen Unternehmens vorgenommen wird, werden die unterschiedlichen Ausbildungsstätten angegeben.
Urlaub: Im Vertrag wird der Urlaub für das Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) eingetragen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich u.a. nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Für Jugendliche finden sich die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz; ab dem 18. Geburtstag gilt das Bundesurlaubsgesetz.
Meist wird festgelegt, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden muss. Diese vertragliche Einschränkung ist nach Angaben der ARAG Rechtsschutzversicherung rechtens und soll verhindern, dass der Auszubildende während seines Urlaubs wichtige Lehrinhalte verpasst und so das Ausbildungsziel gefährdet wird.
Rechte und Pflichte für Auszubildende – Lesen Sie auch diese Ratgeber:
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Azubi Verarsche: Die Tradition in vielen Betrieben
Wenn im August die neuen Lehrlinge in Banken oder Versicherungen anfangen, ist das die lustigste Zeit für die alten Mitarbeiter: Die Neu-Azubis werden gerne in die entferntesten Ecken des Unternehmens geschickt, um irgendetwas zu holen. In Versicherungen etwa soll der “Deckungsstock” oder der “Stornohammer” herbeigeschafft werden. Sind die Frischlinge dann im Archiv angekommen und sagen artig ihren Spruch auf, gibt es herzliches Gelächter. In ganz gemeinen Betrieben wird ihnen auch eine schwere Kiste mit dem Deckungsstock in die Hand gedrückt, die sie in ihre Ausbildungsabteilung wuchten sollen. Dann wird halt dort herzlich gelacht. In anderen Branchen gibt es das natürlich auch, etwa den “Verladeschein”, mit dem die Azubis wortwörtlich verladen werden.