Wer die Kollegin am Arbeitsplatz als “blöde Kuh” beschimpft oder sie wider besseren Wissens eines Diebstahls bezichtigt, dem kann vom Arbeitgeber wegen Beleidigung fristlos gekündigt werden. Schon eines der Vergehen rechtfertige eine sofortige Kündigung, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 245/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Verkäuferin eines Modegeschäfts ihre Kollegin als “blöde Kuh” und “dreckige Diebin” bezeichnet. Diese soll 20 Euro aus der Ladenkasse gestohlen haben, was aber nicht bewiesen werden konnte. Gegenüber anderen behauptete die Verkäuferin außerdem wahrheitswidrig, ihre Kollegin habe sie ins Gesicht geschlagen.
“Blöde Kuh” als Kündigungsgrund
Als die Chefin von den Beleidigungen und den Verleumdungen erfuhr, kündigte sie der Verkäuferin fristlos, die über 30 Jahre im Unternehmen angestellt gewesen war. Alle weiteren Mitarbeiterinnen weigerten sich, mit der Betroffenen zusammenzuarbeiten. Daher duldete die Arbeitgeberin weitere Störungen des Betriebsfriedens nicht.
Die Entlassene wollte sich den plötzlichen Rausschmiss aber nicht so einfach gefallen lassen. Eine fristlose Kündigung nach jahrzehntelanger Beschäftigung, zudem auch noch ohne vorherige Abmahnung, akzeptierte sie nicht und erhob die Kündigungsschutzklage. Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz aber hatte die Klägerin keine Chance. Schwerwiegende Beleidigungen und wahrheitswidrige Bezichtigungen rechtfertigen zweifellos eine fristlose Kündigung, stellte das Gericht klar. “Hier bedarf es auch keiner vorangehenden Abmahnung, da die Arbeitnehmerin mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufgrund ihres Verhaltens hätte rechnen müssen”, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thorsten Modla.