Wird eine Mietwohnung an einen neuen Eigentümer verkauft, stehen grundsätzlich ihm und nicht den Bewohnern offen Zahlungen im Zusammenhang mit der seinerzeit geleisteten Kaution zu. Die Mieter können von ihrem ehemaligen Vermieter zwar die Weiterleitung der Kaution verlangen. Eine Rückzahlung an sie selber kommt aber nicht in Frage. Ein solcher Anspruch besteht erst mit Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabe der Mietsache sowie Ablauf einer angemessenen Abrechnungsfrist. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az. 23 S 34/12 U).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war eine Mietwohnung an einen neuen Eigentümer veräußert worden, der das Mietverhältnis als neuer Vermieter fortsetzte. Der seinerzeit mit der Vorvermieterin abgeschlossene Mietvertrag sah vor, dass die Kautionszinsen variabler Bestandteil der Miete sein sollten und damit faktisch ausgeschlossen waren. “Das aber ist eine unrechtmäßige vertragliche Regelung, weil die Verzinsung zu Gunsten des Mieters entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unterbleibt und das vom Gesetzgeber vorgesehene Anwachsen des Kautionsguthabens zum Ausgleich der Geldentwertung unterlaufen wird”, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke.
Das Gericht entschied deshalb, dass die beim Einzug geleistete Kaution von der damaligen Vermieterin zu verzinsen sei. Allerdings stehe das Geld zunächst nicht den Mietern, sondern dem neuen Eigentümer der Wohnung zu. Hat der Mieter dem Vermieter einer Wohnung für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, tritt nämlich im Falle der Veräußerung der Wohnung laut BGB der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein.