Einem Vermieter ist es nicht erlaubt, die vom Mieter eingezahlte Miet-Kaution mit streitigen Forderungen zu verrechnen, etwa vermeintlichen Mietschulden, Forderungen wegen Nebenkosten oder Schäden, bei denen noch darüber gestritten wird, ob der Mieter wirklich dafür aufkommen muss. Das hat der für Mietrecht zuständige Senat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Az. VIII ZR 234/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, gab es im vorliegenden Streitfall eine Klausel im Mietvertrag, die es dem Vermieter erlaubte, sich an der Kaution zu bedienen, um somit vermeintliche Ansprüche gegenüber dem Mieter zu decken. Die Klausel verpflichtete Mieter weiterhin, die Kautionssumme bei Verrechnung von Ansprüchen wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Als eine Mieterin die Miete wegen Mängeln an der Wohnung gemindert hatte, ließ sich der Vermieter die Kautionssumme auszahlen, um damit die angeblich offene Forderung auszugleichen. Die Mieterin verlangte daraufhin, dass der Vermieter die Kaution wieder auf das Konto einzahlt. Sie klagte dann vor Gericht, weil der Vermieter nicht reagiert hatte.
Der Bundesgerichtshof hat der Mieterin Recht gegeben. Sie habe Anspruch darauf, dass der Vermieter die Miet-Kaution wieder auf das Kautionskonto einzahlt. Eine streitige Forderung berechtige den Vermieter noch lange nicht, auf die Kaution zurückzugreifen. “Vermieter dürfen grundsätzlich nur dann während eines laufenden Mietverhältnisses auf die Kaution zurückgreifen, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde oder die Verrechnung im Interesse des Mieters erfolgt”, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff.