Umtauschrecht oder nicht? Diese Frage ist vor allem nach Weihnachten immer aktuell, wenn viele unpassende Weihnachtsgeschenke umtauschen wollen. Anders als vielfach vermutet, gibt es per Gesetz (in diesem Fall das BGB) kein generelles Umtauschrecht in Deutschland, egal ob der Käufer oder der Beschenkte damit in den Laden kommt. Bei fehlerfreier Ware kann der Verkäufer die Rücknahme verweigern.
Es ist generell reine Kulanz, wenn der Verkäufer bei Missfallen das Geld auszahlt oder zum Beispiel einen Einkaufsgutschein im gleichen Wert anbietet. Auch die Voraussetzungen für einen Kulanz-Umtausch kann der Verkäufer bestimmen, etwa die Vorlage des Kassenbons oder das Mitbringen der Originalverpackung.
Freiwilliges Umtauschrecht bei Saturn, Media-Markt und Co.
Rückgaberecht: Anders sieht es aus, wenn beim Kauf im Laden ein Rückgaberecht zugesagt wurde, etwa per Vermerk auf dem Kassenbon. Das tun immer mehr Händler, vor allem große Elektronik-Ketten wie Saturn oder Media Mark, um Käufern die Angst vor Fehlentscheidungen zu nehmen. Dann muss in der Regel eine 14-tägige Frist ab Kaufzeitpunkt beachtet werden, außerdem dürfen die Sachen bestenfalls ausprobiert werden, aber nicht ausgiebig benutzt werden. Typische Geschenke wie CDs, DVDs oder Videospiele sind in der Regel vom freiwilligen Rückgaberecht bei Läden ausgenommen oder werden nur in noch mit Folie verschweißtem Zustand akzeptiert – zu leicht lassen sich sonst Kopien anfertigen. In den anderen Fällen gibt es in der Regel problemlos das Geld zurück.
Besonders “Umtauschrecht” per Widerruf
Widerrufsrecht: Wurde das Geschenk per „Fernabsatzgeschäft“ (z.B. Online-Bestellung, TV-Shop) gekauft, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Ausgenommen sind ebenfalls Musik-CDs, Videos oder Software sowie unter anderem Waren, die „nach Kundenspezifikation“ angefertigt werden, etwa ein T-Shirt mit persönlichem Aufdruck. Die Zwei-Wochen-Frist für den Kunden läuft, wenn über das Widerrufsrecht belehrt wurde und die Ware angekommen ist – also nicht erst ab Geschenk-Übergabe.
Der Verkäufer kann dem Verbraucher die Rücksendekosten bei einem Warenwert bis zu 40 Euro auferlegen (der Gesamt-Bestellwert spielt keine Rolle). Das muss aber ausdrücklich vereinbart worden sein. Bei einem Warenwert von über 40 Euro muss der Händler die Rücksendekosten übernehmen, sofern der Kunde bezahlt hat. Alternativ kann auch ein Rückgaberecht eingeräumt worden sein. Der Unterschied: Beim Widerrufsrecht reicht es zunächst, etwa per Mail den Widerruf innerhalb der Frist zu erklären, die Ware kann dann später zurückgeschickt werden. Beim Rückgaberecht muss die Ware selbst innerhalb der Frist abgeschickt werden. Vorteil: Beim Rückgaberecht dürfen in keinem Fall die Transportkosten auf den Kunden abwälzt werden.
Umtauschrecht contra Gewährleistungsrecht
Gewährleistungsrecht: Wenn beim Geschenk innerhalb des ersten halben Jahres ein Fehler erkennbar wird, so muss der Verkäufer die Ware reparieren oder Ersatz liefern. Erst nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen kann der Käufer sein Geld zurückverlangen. “Die Ansprüche des Kunden kann auch der Beschenkte geltend machen. Er muss sich hierzu die Gewährleistungsrechte abtreten lassen, was im Streitfall durch eine kurze schriftliche Bestätigung nachgewiesen werden kann”, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter.
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt insgesamt zwei Jahre, aber nach Ablauf der ersten sechs Monate müsste der Käufer (oder Beschenkte) nachweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war – das ist ohne teure Gutachten meist kaum möglich. Ebenfalls ärgerlich: Mitunter werden reklamierende Verbraucher auf kostspielige Hotline-Nummern des Herstellers verwiesen. “Da wird in unzulässiger Weise versucht, eine gesetzliche Pflicht abzuwälzen”, sagt Rechtsanwalt Vetter. „Dem Kunden dürfen keine Kosten entstehen, wenn er berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend macht.” Zuständig bei Mängeln ist der Verkäufer, nicht der Hersteller.