Wer dem Vermieter eine gefälschte (Vor)-Vermieterbescheinigung vorlegt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. So lautet die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az: VIII ZR 107/13). Vermieterbescheinigungen oder Mietschulden-Freiheitsbescheinigungen werden derzeit immer öfter von Vermietern gefordert.
Der Mieter hatte in diesem Fall auf Verlangen des Vermieters eine so genannte Vorvermieterbescheinigung vorgelegt. Darin bestätigte angeblich der frühere Vermieter, der Mieter habe die Kaution und die Miete immer pünktlich gezahlt und seine Pflichten aus dem Mietverhältnis stets pünktlich erfüllt. Diese Bescheinigung war gefälscht. Als Jahre später ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wurde, kündigte der Vermieter.
Vermieter muss aber schnell kündigen
Der Bundesgerichtshof sah in der Vorlage einer gefälschten Vermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten und hielt die fristlose Kündigung grundsätzlich für berechtigt. Sollte der Vermieter allerdings schon im Jahr des Vertragsabschlusses gewusst haben, dass die Vermieterbescheinigung gefälscht war, dann wäre eine Kündigung drei Jahre später möglicherweise wegen Verspätung unwirksam gewesen. Diese Frage muss jetzt die Vorinstanz klären.
Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB): “Der Vermieter ist verpflichtet, zeitnah zu kündigen. Er kann dem Mieter, der möglicherweise jahrelang die Miete pünktlich gezahlt hat, nicht drei Jahre später mit dem fristlos kündigen.“ Ein Muster einer Vermieterbescheinigung ist hier downloadbar.
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