Eine der wichtigsten Fragen bei einer Scheidung lautet, was aus dem gemeinsamen Vermögen sowie der gemeinsam aufgebauten Altersvorsorge wird, etwa der Lebensversicherung oder der Riester-Rente.  Zu unterscheiden sind der „Zugewinnausgleich“ sowie der unlängst reformierte „Versorgungsausgleich“. Ich erkläre hier mal den Unterschied.
Der Zugewinnausgleich
Über den „Zugewinnausgleich“ soll das während der Ehe erworbene Vermögen gerecht auf beide verteilt werden. Nicht in die Berechnung fällt das, was in die Ehe mit eingebracht wurde (sofern sich das nachweisen lässt). Es wird das Anfangs- und Endvermögen von Mann und Frau erfasst, die Differenz dann verteilt. Der Ausgleichsbetrag ist in der Regel mit der Rechtskraft der Scheidung fällig, ab da an auch zu verzinsen.
Der Versorgungsausgleich
Versorgungsansprüche für das Alter werden mit dem „Versorgungsausgleich“ geteilt. Das bedeutet: Der Ehegatte, der während der Ehe die höheren (Renten-) Anwartschaften erworben hat, muss dem anderen Ehegatten Anwartschaften abgeben. Unberücksichtigt bleiben auch hier Ansprüche, die bereits vor der Ehe erworben wurden. Unter den Versorgungsausgleich fallen Ansprüche auf
- gesetzliche Rente oder Beamten-Pensionen
- betriebliche Rente, sofern bereits unverfallbar
- Leistungen von berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Leistungen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (Riester- und Rürup-Renten)
- Private Rentenversicherung
Kapital-Lebensversicherung gehört zum Zugewinnausgleich
[highlight]Wichtig dabei: Die Kapitallebensversicherung wird nicht im Versorgungsausgleich erfasst, sondern als Vermögen im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Überhaupt nicht geteilt werden solche Versorgungsansprüche, auf die die Ehe keinen Einfluss hatte, etwa Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung oder Beschädigtenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz. [/highlight]
Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, dass beide Ex-Ehepartner im Alter über gleiche Ansprüche verfügen – jedenfalls soweit es die Ansprüche betrifft, die während der Ehezeit erworben wurden. Mit Zustellung des Scheidungsantrages erhalten die Noch-Ehegatten daher Unterlagen vom Familiengericht, die für den Versorgungsausgleich ausgefüllt werden müssen.
Gesetzliche Rente: Entgeltpunkte werden geteilt
Mit den Angaben schreibt das Familiengericht dann direkt zum Beispiel die gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder Versicherungsgesellschaften an und verlangt eine Berechnung, welche Ansprüche in der Ehezeit erlangt wurden. Stellt das Familiengericht fest, dass der eine mehr hat als der andere, wird verschoben: In der gesetzlichen Rente etwa überträgt der Rentenversicherungsträger dann Entgeltpunkte von einem Konto auf das andere.
Privatrente, Betriebsrente: Interne Teilung
Geht es um Ansprüche bei privaten Versicherern (Betriebsrenten, Privatrenten), gilt seit 2009: Der bestehende Vertrag wird geteilt – also nicht mehr in Anwartschaften bei der gesetzlichen Rente umgerechnet. Für Betriebsrenten hat das zur Folge, dass der Ex-Partner mit Ausgleichsansprüchen – in der Regel die Frau – mit der Scheidung die Position eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers bekommt, so das Bundesjustizministerium. Das nennt sich dann „interne Teilung“. Die Noch-Eheleute können aber auch als Ausnahme vereinbaren, dass eine Ausgleichszahlung in einen bereits bestehenden oder neu abzuschließenden Rentenvertrag erfolgt („externe Teilung“).
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wenn meine frau sich wegen meiner krankheit trennt, bekommt sie als augleichszahlung die hälfte meiner rente, gesetzliche und private
bekomme 2380 gesetzliche und 1060zusatzrente, sie etwa 600 Euro…2kinder..kindererziehungzeiten
hat während unser 45jährigen ehe etwa 2,5 jahre gearbeitet, vorher6 jahre als krankenschwester…..und sich bei heirat die zusatzrentenanteile bar auszhlen lassen
Danke
dr-Lindner