Wohngemeinschaft: Darauf ist beim Mietvertrag zu achten

Egal, ob eine Wohngemeinschaft neu gegründet werden soll oder sich neu zusammenfindet: Jedem Mieter sollte klar sein, um welche Form einer WG es sich handelt. Denn danach richten sich die Rechte und Pflichten beim Mietvertrag. Wer dabei nicht aufpasst, steht im schlimmsten Fall Hals über Kopf auf der Straße oder muss für die Miete seiner Mitbewohner aufkommen. Es gibt zwei Varianten.

Der gemeinschaftliche Mietvertrag einer WG

Wenn alle WG-Mitglieder den Mietvertrag unterschreiben, wird jeder für sich zum Hauptmieter und gegenüber dem Vermieter zum gleichberechtigten Vertragspartner. Untereinander gründen die WGler formlos eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das hat unter anderem die Konsequenz, dass jeder Einzelne „gesamtschuldnerisch“ haftet. Das bedeutet: Der Vermieter kann nach seiner Wahl bei einem der WGler Ansprüche geltend machen.

Häufig zahlen die Mitbewohner ihren Mietanteil an einen aus der Runde, der den Gesamtbetrag an den Vermieter überweisen soll. Tut er das nicht und verschwindet mit dem Geld, müssen die anderen nachzahlen. Wenn sie großes Pech haben, kündigt der Vermieter wegen Mietrückstandes auch noch. Das kann teuer werden. Das Amtsgericht Paderborn etwa verurteilte einen 21-jährigen Student nicht nur dazu, die rückständige Miete von rund 2.000 Euro zu übernehmen, sondern auch noch die Kosten der Wohnungsräumung. Sein ehemaliger Mitbewohner war über Nacht verschwunden und hatte Möbel zurückgelassen (Az: 51 C 28/99).

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Vor solchen bösen Überraschungen könnte ein Extrakonto schützen, von dem zum Beispiel nur die Daueraufträge an den Vermieter und Stromversorger ausgeführt dürfen. Ein anderes Haftungsrisiko sind Schäden an der Wohnung, etwa nach einem Feuer. Auch dafür haften alle WGler mit einem Gemeinschaftsvertrag gesamtschuldnerisch (Oberlandesgericht Celle 2, Az: 2 U 29/97). Die Haftung kann nur per entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter beschränkt werden – eine Vereinbarung der Mitmieter untereinander ist gegenüber dem Vermieter ohne Belang. Ärger lässt sich vorbeugen, wenn alle Mitbewohner eine Privat-Haftpflichtversicherung vorweisen, bei der Mietsachschäden mitversichert sind.

Der “Single-Mietvertrag” mit Untervermietung an WG-Bewohner

Unterschreibt nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft den Mietvertrag, so besteht nur zwischen diesem Mieter und dem Vermieter eine vertragliche Verpflichtung. Die anderen WG-Mitglieder sind lediglich Untermieter und damit ausschließlich Vertragspartner des Hauptmieters. Das bedeutet: Die WG-Untermieter zahlen an den Hauptmieter und haben damit ihre Verpflichtung erfüllt – der Vermieter kann von ihnen nichts fordern, weder wegen rückständige Miete noch Ersatz wegen etwaiger Wohnungsschäden.

Der Nachteil: Kommt der Hauptmieter seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nicht nach, droht trotzdem der Rausschmiss. Der Vermieter könnte wegen Mietrückstandes kündigen – und die Untermieter würden zunächst gar nichts davon erfahren, da sie mit dem Vermieter direkt nichts zu tun haben. Ein weiteres Risiko: Der Hauptmieter braucht eine Unmieterlaubnis, sonst handelt es sich um eine “unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte” (Paragraph 540 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das kann ebenfalls bis zum Rauswurf aller WG-Mitglieder führen. Die Untermieterlaubnis sollte sich ein WG-Interessierter daher zeigen lassen.

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Ein Gedanke zu „Wohngemeinschaft: Darauf ist beim Mietvertrag zu achten

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