Die Zeitungen sind in diesen Tagen voll mit einem runden Geburtstag: 10 Jahre Verbraucherinsolvenz. Das ist natürlich ein guter Anlass, noch mal über das Thema zu berichten. inbesondere über den Ablauf des Insolvenzverfahrens.
Früher wurde der Schuldenberg schon wegen den Zinsen immer höher. Eine Pleite wie für Betriebe gab es für Privatleute nicht. Im Jahr 1999 schuf der Gesetzgeber als Befreiungsschlag die Verbraucherinsolvenz, geregelt in den Paragraphen 304 bis 314 der Insolvenzordnung. Für eine Verbraucherinsolvenz ist folgendes zu tun:
Außergerichtliche Einigung: Im ersten Schritt sucht sich der Schuldner einen geeigneten Berater und strebt eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern an. Geeignet sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare oder Berater von anerkannten Insolvenzberatungsstellen. Die Gläubiger erhalten einen Vorschlag, wie und wie viel der Schulden beglichen werden können. Scheitert die Einigung, muss das der Berater bescheinigen.
Insolvenzantrag: Scheitert die außergerichtliche Einigung, muss der Schuldner danach innerhalb von sechs Monaten beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag stellen. Neben der Bescheinigung, dass die Gläubiger zu keiner außergerichtlichen Lösung bereit waren, sind beizufügen: ein Antrag auf Restschuldbefreiung, ein Vermögensverzeichnis, ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie ein Vorschlag, welche Raten der Schuldner noch zahlen könnte. Die Kosten für das Verfahren sowie der Rechtsbeistand, etwa 1.500 Euro, können auf Antrag gestundet werden.
Gerichtliche Einigung: Das Gericht versucht, eine einvernehmliche Schuldenbereinigung zu erreichen. Erklärt sich eine Mehrheit der Gläubiger mit dem Tilgungsplan einverstanden, kann das Gericht die übrigen Gläubiger zum Vergleich zwangsweise verpflichten. Klappt das, tilgt der Schuldner seinem Vorschlag entsprechend. Das Insolvenzverfahren kommt in diesem Fall gar nicht erst in Gang.
Insolvenzverfahren: Scheitert die gerichtliche Einigung oder ist der Schuldenbereinigungsplan aussichtslos, eröffnet das Gericht per Beschluss das Insolvenzverfahren. Die Gläubiger werden aufgefordert, die Forderungen anzumelden; der Name des Schuldners wird in der Tageszeitung oder im Internet veröffentlicht. Das Gericht prüft anschließend, ob etwa wegen falscher Angaben zu den Vermögensverhältnissen eine Restschuldbefreiung verwehrt bleiben muss.
Wohlverhaltens-Periode: Sechs Jahre lang muss der Arbeitgeber pfändbares Einkommen an den vom Gericht bestimmten Treuhänder abführen, in der Regel an einen Rechtsanwalt. Der Schuldner muss in dieser Zeit jeden zumutbaren Job annehmen, Wohnungswechsel anzeigen sowie Erbschaften dem Treuhänder melden. Nach sechs Jahren verfügt das Gericht dann eine Restschuldbefreiung – der Schuldner ist seine Schulden los. Ausgenommen davon sind aber Geldstrafen sowie -bußen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder.