Abfindung und Steuer: Was übrig bleibt

Eine Abfindung ist eine einmalige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Sie dient als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust und den zukünftigen Verdienstausfall..

Es besteht jedoch keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung – oft wird sie erst in einem Arbeitsgerichtsverfahren zugesprochen, weil die Kündigung rechtlich nicht einwandfrei war. Dann gilt üblicherweise ein halbes Monatsgehalt pro Arbeitsjahr im Unternehmen als angemessen.

Muss die Abfindung versteuert werden?

Ja, eine Abfindung muss voll versteuert werden. Freibeträge für Abfindungen gibt es seit 2006 nicht mehr. Die Einmalzahlung des Arbeitgebers erhöht den Steuersatz drastisch, wodurch auch für das im laufenden Jahr bereits gezahlte Gehalt mehr Steuern fällig werden. Immerhin: Sozialversicherungsbeiträge wie für Renten- und Krankenversicherung) müssen dafür nicht abgeführt werden.

Die Fünftel-Regelung zur Steuerersparnis bei Abfindung

Eine Erleichterung ist die so genannte Fünftel-Regelung (Paragraph 34 I, II Einkommensteuergesetz). Bei diesem Verfahren wird fiktiv die Abfindung auf fünf Jahre verteilt. Dadurch sinkt die Belastung etwas, die Steuer ist allerdings trotzdem auf einen Schlag zu zahlen.

Die Berechnung der Fünftel-Regelung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird die Steuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen berechnet. Anschließend wird ein Fünftel der Abfindung zum verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugefügt und erneut die Steuer berechnet. Die Differenz beider Berechnungen entspricht der Steuer für ein Fünftel der Abfindung. Das Fünffache dieser Differenz bildet die Steuer für die gesamte Abfindung.

Abfindung: Rechenbeispiel zur Fünftel-Regelung

Der Fiskus rechnet dabei wie folgt: Im ersten Schritt ermittelt er die Steuer für das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung, also in diesem Beispiel 8.700 Euro. Im zweiten Schritt wird das zu versteuernde Einkommen fiktiv um ein Fünftel der Abfindung erhöht, also in diesem Beispiel auf 70.000 Euro (50.000 plus 20.000 Euro). Die Steuer dafür: 15.300 Euro.

Daraus ergibt sich der Unterschiedsbetrag zur Steuer ohne Abfindung, und zwar 6.600 Euro in diesem Beispiel. Der Unterschiedsbetrag wird verfünffacht (= 33.500 Euro) und zur Steuer ohne Abfindung (= 8.700 Euro) addiert. Herauskommt die zu zahlende Steuer, und zwar 41.700 Euro. Die Fünftel-Regelung würde bei diesem Beispiel eine Ersparnis von 7.600 Euro bringen. Nichtsdestotrotz ist ein gutes Drittel der Abfindung weg für den Fiskus. 

Wann Sie die Fünftelregelung für Ihre Abfindung selbst beantragen müssen

In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Fünftelregelung bei der Zahlung von Abfindungen anzuwenden. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen sich eine Zusammenballung der Einkommen nur im Zusammenhang mit anderen, dem Arbeitgeber nicht bekannten Einkünften des Arbeitnehmers ergibt. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer die Anwendung der Fünftelregelung beantragen.

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