Ab dem 1. August 2013 besteht für Kinder ab Vollendung des ersten bis zum dritten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kinderbetreuung (Kita-Platz). Welche Möglichkeiten Eltern haben, diesen Anspruch auch umzusetzen, zeigt die D.A.S. Rechtschutzversicherung.
Ein Anrecht auf Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte gibt es in den meisten Bundesländern bereits seit 1996. Es betrifft jedoch nur Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und gilt bis zur Einschulung. „Mit dem Kinderförderungsgesetz von 2007 wurde ein bundesweiter Ausbau der Kinderbetreuung beschlossen“, so Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und ergänzt: „Bis 31. Juli 2013 läuft noch eine Zwischenphase, in der auch Kinder unter drei Jahren mit besonderem Betreuungsbedarf, berufstätigen oder arbeitssuchenden Eltern einen Betreuungsplatz erhalten können.“
Zudem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung
Ab 1. August 2013 haben ein- bis dreijährige Kinder einen definitiven Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz oder Tagespflege. Für Kinder unter einem Jahr gilt künftig, was bisher für unter Dreijährige galt: Sie sind in einer Einrichtung oder im Rahmen einer Tagespflege zu fördern, wenn dies für ihre persönliche Entwicklung notwendig erscheint oder die Eltern berufsbedingt keine Zeit haben, sich um das Kind zu kümmern.
„Für Eltern von Kindern mit vollendetem dritten Lebensjahr besteht zudem bis zur Einschulung ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder – bei besonderem Bedarf – auf Kindertagespflege“, ergänzt Anne Kronzucker. Steht dann der Eintritt in den Schulalltag an, bedeutet das für Familien eine weitere Umstellung, da die meisten Grundschulen mittags die Pforten wieder schließen. Auch hier gibt es eine neue Regelung: Für schulpflichtige Kinder müssen Gemeinden ein bedarfsgerechtes Angebot an Tageseinrichtungen bereithalten.
[box type=”info”]Wichtig zu wissen: Der Kita-Anspruch besteht bundesweit, die Einzelheiten werden aber durch die einzelnen Bundesländer geregelt, können also unterschiedlich sein.[/box]
„Die örtlichen Jugendämter sind verpflichtet, Eltern auf Anfrage über die örtlichen Betreuungsangebote zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten“, erklärt Anne Kronzucker. Die Eltern haben dabei die Möglichkeit, aus vorhandenen Betreuungsangeboten für ihr Kind auszuwählen. Sie müssen sich nicht auf eine bestimmte Tagesstätte oder Tagesmutter „festnageln“ lassen.
Wenn es nicht genug Kita-Plätze gibt: Anspruch auf Schadenersatz?
Eltern können die Gemeinde auf das Bereitstellen eines Kita-Platzes oder eines Tagespflegeplatzes für ihr Kind verklagen. „Sind einfach nicht genug Plätze vorhanden, muss die Gemeinde womöglich Schadenersatz leisten“, so die Rechtsexpertin der D.A.S. Dieser kann in dem Betrag bestehen, der für eine private Betreuung aufgewendet werden muss. So sprach ein Gericht einer Mutter in Mainz 2.187 Euro Schadenersatz zu, weil es für ihre Tochter keinen Kita-Platz gab und sie das Kind ein halbes Jahr lang privat unterbringen musste (VG Mainz, Az.1 K 981/11.MZ). In dieser Sache steht jedoch eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht an.
Die meisten Juristen gehen davon aus, dass auch in Zukunft Schadenersatzansprüche gegen Kommunen vor Gericht Erfolg haben werden. Wenn eine privat finanzierte Ersatzlösung teurer ist als die kommunale Kita, kann dann z.B. die Differenz als Schadenersatz gefordert werden. Doch die D.A.S. Juristin warnt: „Was den Erwerbsausfall der Eltern angeht, so haben diese eine sogenannte Schadenminderungspflicht. Das heißt, die gutverdienende Mutter kann nicht ihr gesamtes Gehalt von der Gemeinde als Schaden einfordern, weil sie zu Hause bleiben und auf ihr Kind aufpassen musste.“ Hier ist allenfalls ein Teilbetrag ersatzfähig.
Wie die genaue Entscheidungspraxis der Gerichte aussehen wird, muss abgewartet werden. Auch enthält das Gesetz keine Angaben darüber, auf wie viel Betreuung pro Tag ein Anspruch besteht. Die detaillierteren Regelungen dazu werden den Bundesländern überlassen. Lesen Sie hier, wann Rechtsschutzversicherungen Kita-Platz-Klagen abdecken.
Nun ja, die vollmundigen Vesprechen der Rechtsanwälte und Rechtsschutzversicherungen könnte man wohl auch skeptischer sehen, siehe DÖV 2013, S. 445.
Möglicherweise hat man hier und das "das große Geschäft im Namen des Kindeswohls" umsonst gewittert…