Wann und wie lässt sich Arbeitskleidung absetzen? Wenn wieder Steuererklärung ansteht, ist das häufig gefragt. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) erläutert, was bei Blaumann, Kittel oder Anzug als Arbeitskleidung beachtet werden muss, damit das Absetzen gelingt.
Viele Kleidungsstücke können beruflich und privat getragen werden. Deshalb ziehen die Finanzbehörden eine enge Grenze: Es muss immer ein konkreter objektiver Bezug zur Berufstätigkeit vorliegen. In der Regel ist allgemeine Straßen- und Alltagskleidung nicht abzugsfähig. Doch in Ausnahmefällen erkennt das Finanzamt auch zivile Kleidung als „typische Berufskleidung“ an. Laut bisheriger Rechtsprechung zählen dazu:
- Sportkleidung für Sportlehrer,
- weiße Kleidung für Personen in Heilberufen (z.B. Arzthelferin),
- schwarze Hosen oder Röcke für Servicekräfte in der Gastronomie.
Abgelehnt hingegen werden etwa Anzüge für Manager oder Blusen für Empfangsdamen. Der Fiskus geht davon aus, dass viele Business-Outfits auch privat zum Einsatz kommen. Einen schwarzen Anzug erkennen die Finanzbehörden nur bei Leichenbestattern und Geistlichen als Arbeitskleidung an.
Steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitskleidung mit Firmenemblem
Arbeitskleidung mit Firmenemblem hat eine besondere Stellung in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit. Wenn das Emblem dauerhaft angebracht ist und eine private Nutzung ausgeschlossen ist, wird die Kleidung als objektiv beruflich notwendig angesehen und kann von der Steuer abgesetzt werden. Ein Beispiel hierfür sind Jacken oder Blazer in Firmenfarben mit aufgenähtem Logo. Die Finanzbehörden prüfen, wie prominent das Logo angebracht ist, um die steuerliche Absetzbarkeit zu bestimmen.
Handelt es sich um typische Berufskleidung, beteiligt sich der Fiskus nicht nur an den Anschaffungs-, sondern auch an den Reinigungskosten. Dabei ist es unerheblich, ob etwa der Blaumann in der Textilreinigung oder zuhause gewaschen wird. Lässt man professionell reinigen, sollte das Kleidungsstück auf dem Quittungsbeleg vermerkt sein.
„Wird die Berufsbekleidung privat gewaschen, getrocknet und gebügelt, lassen sich die Kosten gemäß den Erfahrungswerten von Berufs- und Verbraucherverbänden ansetzen“, betont BVBC-die Expertin. „Auch der Anschaffungspreis für die hauseigene Waschmaschine lässt sich anteilig ansetzen und über die Nutzungsdauer abschreiben.“
Wird Berufskleidung beschädigt oder geht verloren, erkennen die Finanzbehörden auch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung an. Auch bei Alltagskleidung können Steuerzahler im Schadensfall auf die Mithilfe des Fiskus hoffen. Wird Kleidung während der Arbeit beschädigt und der Arbeitgeber leistet dafür keinen Schadenersatz, können Steuerzahler den Restwert der zerstörten Kleidung als Werbungskostenabzug ansetzen.
Unter 100 Euro keine Belege für Arbeitskleidung notwendig
Tipps des BVBC: Die Anschaffungskosten sollten nach Möglichkeit unter 100 Euro liegen. In diesen Fällen verzichten die Finanzbehörden oft auf die Anforderungen von Belegen. Aus Kaufbelegen muss eindeutig hervorgehen, um welches Kleidungsstück es sich handelt. Bei nicht-typischer Berufskleidung sollten Steuerzahler die berufliche Notwendigkeit auf einem Beiblatt erläutern und ggf. auch ein Foto anfügen.