Arbeitsrecht: So ist die Feiertagsarbeit im Gesetz geregelt

In ein paar Tagen ist schon wieder Weihnachten. Für die meisten bedeutet das Fest der Liebe ein paar Tage der Ruhe und Besinnlichkeit. Doch einige Berufstätige müssen ihre Familie enttäuschen: Feiertagsarbeit. Immer wieder herrschen dann Unklarheiten, wer eigentlich „zwischen den Jahren“ ran muss und wer nicht.

Heiligabend ein gesetzlicher Feiertag?

Heiligabend und Silvester sind, anders als vielfach vermutet, keine gesetzlichen Feiertage. Ein Arbeitnehmer kann also zum üblichen Dienst verpflichtet werden – es besteht keineswegs ein Anspruch, wenigstens ab Mittag frei zu haben, um die Weihnachtsgans in Ruhe vorbereiten zu können. Allerdings ist es in vielen Betrieben üblich, dass sich der Arbeitnehmer z.B. mit einem halben oder ganzen Urlaubstag „freikaufen“ kann.

Anders sieht es mit dem 25. und 26. Dezember aus, dem ersten und zweiten Weihnachtstag, sowie Neujahr. Es sind gesetzliche Feiertage, an denen das Arbeiten generell verboten ist. „Das Arbeitszeitgesetz enthält allerdings eine Liste mit 16 Ausnahmen, geregelt im Paragrafen 10“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin. Eine Beschäftigung ist unter anderem zulässig

  • in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
    in Verkehrsbetrieben
  • in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie
  • in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben.

Der Straßenbahn-Fahrer kann somit am ersten Weihnachtstag genauso beschäftigt werden wie die Krankenschwester. Ein Arbeitnehmer darf selbst dann zu solcher Feiertagsarbeit verpflichtet werden, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht und er bislang nur an Werktagen arbeiten musste. Das entschied das Bundesarbeitsgericht  (Az: 9 AZR 757/08). Der Arbeitgeber habe ein Direktionsrecht. Allein aus der langjährigen Beschäftigung nur an Werktagen ergebe sich kein Anspruch darauf, grundsätzlich von Sonntagsarbeit ausgenommen zu bleiben, so das Bundesarbeitsgericht.

Zuschlag bei Feiertagsarbeit?

Ebenfalls ein häufiger Irrtum: Wer wegen Ausnahmeregeln im Arbeitszeitgesetz zu Feiertagsarbeit verdonnert werden kann, hat nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Gehaltszuschlag, wie das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Urteil (Az: 5 AZR 97/05) klargestellt hat. Sofern im Tarif- oder Arbeitsvertrag dazu nichts geregelt ist, kann lediglich ein Ersatzruhetag gefordert werden. „Nur für Nachtschichten an Feiertagen gibt es einen gesetzlichen Aufschlag“, so Rechtsanwältin Genkin.

Sofern der Arbeitgeber die Feiertagsarbeit besonders vergütet, kann der Arbeitnehmer sich doppelt freuen. Ein Lohnzuschlag für Arbeit an normalen Feiertagen sowie Silvester und Heiligabend ab 14 Uhr ist bis zu 125 Prozent des Grundlohnes steuerfrei – an den Weihnachtsfeiertagen sogar bis 150 Prozent.

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