Abo-Falle „Probe-BahnCard 25″ der Deutschen Bahn (DB)

Beim Verkauf von Bahntickets für längere Fahrten boten Bahn-Mitarbeiter – so meine Erfahrung – gerne eine Probe-Bahn-Card 25 für 25 Euro an, vier Monate gültig und ohne Passbild sofort ausgestellt. Gelockt wurde bei der Probe-Card (bis 28.2. erhältlich) – so meine Erfahrung – , dass man mehr als die 25 Euro sofort sparen würde, etwa bei einem Fahrpreis von 150 Euro. Was allerdings möglicherweise übersehen wurde:

5.1 Die Probe-BahnCard 25 wird am Ende ihrer Gültigkeit automatisch in ein reguläres BahnCard 25-Abonnement überführt, wenn sie nicht 6 Wochen vor Gültigkeitsende gekündigt wird.

Nachzulesen in den AGB. Wer nicht aufgepasst und die „Probe-BahnCard 25″ nicht rechtzeitig gekündigt hat, hat also eine reguläre Bahncard 25 für 57 Euro an der Backe. Bei der regulären Bahncard muss dann ebenfalls auf die rechtzeitige Kündigung geachtet werden, weil sich das Abo ansonsten jährlich verlängert. AGB-Auszug:

2.5 Geltungsdauer
2.5.1 Die Geltungsdauer der BahnCard 25/BahnCard 50 beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern die BahnCard 25/BahnCard 50 nicht bis 6 Wochen vor Kartenablauf schriftlich gegenüber dem BahnCard-Service gekündigt wird. Ca. 4
Wochen vor Ablauf der alten BahnCard 25/BahnCard 50 wird die neue BahnCard 25/BahnCard 50 zugesandt. Bei Vorlage einer Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung des Preises vom Konto des Reisenden am ersten Geltungstag der BahnCard 25/BahnCard 50. In den anderen Fällen wird mit der neuen BahnCard 25/BahnCard 50 eine Rechnung versandt. Der Rechnungsbetrag muss spätestens bis zum Gültigkeitsbeginn der BahnCard 25/BahnCard 50 eingegangen sein. Die neue BahnCard 25/BahnCard 50 wird zu den jeweils gültigen BahnCard-Bedingungen ausgestellt.

Bahncard-Urteil: Bahn muss Abo beweisen können (Az: 2 C 80/13)

Rechtsanwalt Thomas Hollweck von der Kanzlei Hollweck aus Berlin verteidigt einen DB BahnCard Kunden erfolgreich vor Gericht (2 C 80/13) gegen eine Forderung aus angeblich abgeschlossenem BahnCard Abonnement.

Der Bahncard-Kunde hatte im Internet eine DB-BahnCard 50 1. Klasse für ein Jahr bestellt. Nach Ablauf des Vertragszeitraums verlangte die Deutsche Bahn (DB) von ihrem Kunden die Bezahlung eines weiteren Jahres – mit der Behauptung, dass ein Abonnement über die BahnCard abgeschlossen wurde.  Die DB konnte dies in keinster Weise belegen und verlor vor dem Amtsgericht Gengenbach.  

Lese mehr via Die Deutsche Bahn verliert vor Gericht (Urteil Amtsgericht Gengenbach vom 31.07.2013 – Az. 2 C 80/13) – Rechtsanwalt Thomas Hollweck – Berlin – Verbraucherrecht und Verbraucherschutz

Bahncard-Urteil: Für nicht angekommende Bahncard haftet Bahn (173 C 21023/12)

Für Verspätungen ist die Deutsche Bahn (DB) berühmt-berüchtigt. Was aber ist, wenn die Bahncard verspätet zugeschickt wird und der DB-Kunde deshalb keinen gültigen Fahrtausweis hat, eben weil die Bahncard fehlt? Das Amtsgericht München (173 C 21023/12) hat laut ARAG Rechtsschutzversicheurung dazu nun entschieden: Ein Bahn-Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis zahlt kein doppeltes Beförderungsentgelt, wenn er eine Bahncard erworben hat, die lediglich noch nicht übersandt wurde.

Ende Januar 2012 erwarb eine Kundin eine Jahresbahncard 50. Die vorläufige Bahncard 50 war bis ca. Mitte März 2012 gültig – die eigentliche Bahncard kam erst im Juli 2012. Die Bahnkundin erhielt sie erst im Juli 2012. Ende April 2012 fuhr die Kundin mit dem Zug und kaufte einen auf der Grundlage der Bahncard 50 berechneten Fahrschein und zeigte diesen sowie die abgelaufene vorläufige Bahncard 50 bei der Kontrolle vor.

Wegen fehlender Bahncard forderte Bahn doppelten Preis

Der Kontrolleur berechnete daraufhin einen erhöhten Fahrpreis, da ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die zurückgelegte Strecke zu bezahlen habe. Hinzu komme noch der Preis für die Weiterfahrt, wobei er hier allerdings die Bahncard 50 zugrunde legte. Die Klage der Bahn hatte nur in Höhe von sieben Euro Erfolg. Nach einschlägiger Verordnung ermäßigt sich der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweise, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

Die Norm ist erweiternd so auszulegen, dass auch für den Fall einer erworbenen Bahncard, die lediglich noch nicht übersandt worden ist, nur ein Betrag von sieben Euro geschuldet wird, so das Gericht seinem Urteil.

UPDATE: Die Deutsche Bahn will offenbar auf die Kritik an den Zwangsabos bei Bahncards reagieren. Die Süddeutsche berichtet:

 Bahn-Chef Rüdiger Grube sagte auf einer Mitarbeiterversammlung: “Wir wollen die Folge-Bahncard weiter zusenden, dem Kunden jedoch 14 Tage Zeit zum Bezahlen oder Zurücksenden geben.”

Das wäre wirklich ein feiner Zug der Bahn. Mit der “Probe-Bahncard” (s. oben) oder aktuell mit der “Fan-Bahncard” werden nach meiner Einschätzung Bahnkunden überrumpelt.

Rechtlich halte ich die Praxis sowieso für fragwürdig. Dass ein Vertragsverhältnis in ein anderes einseitig “überführt” wird (s. AGB), ist für mich ohne gesetzliche Grundlage. Die Deutsche Bahn wertet die Nichtkündigung eines Vertragsverhältnises (der Probe-Bahncard) als Bestellung einer regulären Bahncard. Keine Willenserklärung soll also eine Willenserklärung sein. Das ist abgefahren wie mancher ICE.

Noch am ehesten ließe sich das rechtfertigen, wenn man die Bestellung der Probe-Bahncard zugleich als eine Bestelliung der regulären Bahncard mit einer aufgeschobenen Bedingung sieht (Nicht-Kündigung der Probe-Bahncard).

Dann müsste aber bei der Bestellung der Probe-Bahncard dem Kunden klipp und klar sein, dass er zugleich eine reguläre Bahncard bestellt, etwa mit eindeutigen Überschriften wie “Bestellung Bahncard 25 für ein Jahr”. Ansonsten ist das m.E. eben keine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung mit der Folge, dass kein Vertragsverhältnis über die reguläre Bahncard zu Stande gekommen ist.
Sollte dazu schon mal jemand geklagt haben, wäre ich über eine Info dankbar.

UPDATE: Steigende Preise, Verspätungen, Tarif-Wirrwarr, unfreundliches Personal: Wer von der Deutschen Bahn die Nase voll hat, muss an die rechtzeitige Bahncard-Kündigung denken. Denn der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt wird

Der Hinweis auf das Zwangsabo in den Vertragsunterlagen übersehen laut Verbraucherschützern viele Kunden. So kann die Deutsche Bahn Jahr für Jahr weiterkassieren, selbst wenn die Bahncard gar nicht mehr genutzt wird. Die Kündigung ist gar nicht so einfach. Einfach so an den nächsten Bahnhof faxen? Vertragspartner der Bahncard-Kunden ist nach Angaben eines Bahn-Sprechers die DB Personenverkehr GmbH, zu adressieren sei die Kündigung wiederum an:

BahnCard Service
26417 Schortens

Wer auf Nummer Sicher gehen will, versendet die Kündigung mit Angabe der Kartennummer per Einschreiben mit Rückschein. Der Empfang wird dann quittiert. Dafür ist aber eine vollständige Adresse notwendig. Sie lautet nach Angaben des Bahnsprechers:

DB Personenverkehr GmbH
Bahncard-Service
Olympiastraße 1
26419 Schortens

Am schnellsten und ebenfalls sicher wäre eine Kündigung per Fax. Aber nach der Nummer können Sie lange suchen – sie wird vermutlich aus guten Grund nicht offensiv kommuniziert. Der Finblog hat sie trotzdem: (04421) 999 800.

UPDATE: Zum Posting “Bahncard loswerden” vom Januar 2006 kommen immer noch Kommentare. Das liegt vermutlich daran, dass bei den Suchbegriffen Bahncard + kündigen, Google das Posting an vierter Stelle der Suchergebnisse anzeigt. Ein Leserin schrieb heute Folgendes:

Hallo, ich habe heute die neue Bahncard trotz fristgerechter Kündigung erhalten. Habe eben bei der Service-Hotline angerufen. Der sagte mir, die Kündigung ist eingegangen, ich bräuchte jetzt nur noch die Bahncard zurück schicken und eventuell noch eingehende Rechnungen als gegenstandslos betrachten (warum muss das so umständlich sein, Kündigung ist doch da, warum trotzdem ne neue Card???). Jedenfalls teilte mir der gute Mann am Telefon mit, dass der Bahncard-Service eine neue Anschrift hat.

Bahncard-Service
60643 Frankfurt/Main

Ein Sprecher der Bahn hat mir das bestätigt:

Die Adresse hat sich tatsächlich verändert, aber die Telefon- und Faxnummern sind gleich geblieben.

Die Faxnummer für eine Kündigung per Fax ist demnach weiterhin:
(04421) 999 800.

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5 Gedanken zu „Abo-Falle „Probe-BahnCard 25″ der Deutschen Bahn (DB)

  1. Horst Lex Antworten

    Hallo,
    die ersten Zeilen der Kommentare reichen mir schon.
    Das selbe – wie eingangs unter dem 6. Mai 2010 geschildert ist mir, im März 2010 auch passiert, (so lange treiben die das schon).
    Die Anschluß-Bahncard habe ich stillschweigend akzeptiert, in der Hoffnung, ich kann sie nutzen. War aber nicht so.
    Heute kommt bereits eine weitere. Telefonisch einen Ansprechpartner zu erreichen ist mir nicht gelungen. Jetzt versuche ich schriftlich unter DB-Fernverkehr, 96058 Bamberg oder unter einem genannten e-Mail- Kontakt: kundendialog@deutschebahn.com.
    Wie kann man sich gegen diese Methoden wehren???
    Bin gespannt
    Horst Lex, D 87509 Immenstadt

  2. Bahncard kündig Antworten

    Genau das ist mir auch passiert. Ich habe letztendlich drei Kündigungen hingefaxt und angeblich kam nie eine an! Dann nochmal per Einschreiben und dann endlich eine Bestätigung! Sehr nervig der Laden.

    Viele Glück euch allen beim Kampf gegen die Bahn ;-).

    Grüße

    Anke

  3. Tina Antworten

    Also, ich kann dazu nur schreiben: Selber schuld!!!
    Beim Kauf der Probe BahnCard 25 erh

  4. Anette K Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    am 21.10.2010 habe ich eine Probe BahnCard 25 erworben, um so ein g

  5. Anne Antworten

    Genau das ist mir passiert. Ich habe im Dezember eine Probe Bahncard gekauft und vor einigen Wochen eine regul

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