Bausparer können Kontoführungsgebühren zurückfordern, die sie für ein Bauspardarlehen gezahlt haben. Die Gebühren sind unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) heute nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Stiftung Warentest bietet nun einen Musterbrief an, siehe unten mit dem Bausparer die Gebühr einfach zurückfordern können.
Viele Bausparkassen kassieren eine Kontoführungsgebühr während der Darlehensphase ihres Bausparvertrags. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun verboten (AZ: XI ZR 308/15). Geklagt wurde gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG, die bislang 9,48 Euro pro Monat verlangte. Der Grund: Die Bausparkassen lassen sich mit der Gebühr eine Tätigkeit vergüten, die sie überwiegend im eigenen Interesse vornehmen, so der BGH. Die Entgeltregelung weiche vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrages ab und benachteilige den Kunden unangemessen.
Für Kunden, deren Bausparkasse ein solches Entgelt erhoben hat, gilt: Entgelte, die im Jahr 2014 oder später gezahlt wurden, können nun noch mindestens bis Ende 2017 zurückverlangt werden – nicht nur bei der Badenia, sondern von allen Bausparkassen. Einen Musterbrief bietet die Stiftung Warentest unter www.test.de/bauspargebuehren an. Andere Musterbriefe werden noch kommen, aber das ist sicher der Beste.
Zahlreiche Bausparkassen verlangen in der Sparphase ebenfalls eine Kontoführungsgebühr oder haben diese zum Jahresbeginn neu in ihre Verträge aufgenommen. Ob ein solches Entgelt ebenfalls unzulässig ist, hat der BGH bisher nicht entschieden.