Beitragserhöhung vom Versicherer: Das ist Ihr Recht

Ein Kollege hat sich vor kurzem über Post seiner Rechtsschutzversicherung geärgert. Um satte 15 Prozent wurde der Beitrag erhöht. Das stand natürlich nicht so deutlich in dem Schreiben. Nach viel Blabla sprach die Versicherung von “Beitragsangleichung” und nannte den neuen Beitrag. Wer die prozentuale Erhöhung wissen will, muss schon selber den alten Beitrag nachschlagen.

Bislang kannte ich als schöne Umschreibung für Beitragserhöhung einer Versicherung nur “Beitragsanpassung”. Der Beitrag wird den gestiegenen Kosten “angepasst”. Die “Beitragsangleichung” finde ich noch besser. Da klingt geradezu nach Gleichheit, Freiheit, Brüderlichkeit.

Sehr gut würde mir auch “Beitragsergänzung” gefallen. Es fehlt Geld in der Kalkulation, dies wird nun ergänzt. Oder wie wäre “Prämienneujustierung” statt Prämienerhöhung. Oder “Gefahrengemeinschaftsfinanzausgleich!?

Etwa so: “Auf Grund der erhöhten Schadenaufwendungen wurde ein moderater Gefahrengemeinschaftsfinanzausgeleich notwendig, den wir in der beigefügten Beitragsrechnung für Sie dokumentiert haben.”

Gibt es noch andere Vorschläge es schön auszudrücken, wenn der Versicherer eine Beitragserhöhung will?

PS: Der Gesetzgeber nennt die Beitrags-Anpassung, -Angleichung oder -Neujustierung übrigens schnöde “Prämienerhöhung“. Der Kunde hat bei einer solchen einseitigen Vertragsänderung das Recht zur Sonderkündigung (§ 40 Versicherungsvertragsgesetz):

§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen

Darauf hat der Versicherer hinzuweisen - was aber meist nicht besonders aufdringlich passiert.

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