Den Begriff “besenrein” aus dem Mietrecht hat wohl jeder schon mal gehört, aber erst 2006 wurde er durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 28.06.2006, Az.: VIII ZR 124/05) konkret definiert. Laut diesem Urteil beschränkt sich die Verpflichtung zur besenreinen Rückgabe einer Mietwohnung auf die “Beseitigung grober Verschmutzungen”.
Was zur Besenreinheit gehört
Durchfegen oder Staubsaugen der Böden, Entfernung von Spinnweben, Beseitigung von Essensresten, Entfernung von Kalkablagerungen, Entfernung von Kleberesten an Fenstern oder Fliesen, Entfernung selbst verlegter Teppichböden, Ausräumen aller eigenen Gegenstände.
Was nicht zur Besenreinheit gehört
Fensterputzen, Grundreinigung von Bad und Sanitäranlagen, Tapeten entfernen, Wände streichen, Verschließen von Dübel- und Bohrlöchern, Entfernung von Nikotinablagerungen, Abtauen von Kühlschränken.
- Rechtliche Grundlagen: Die gesetzliche Rückgabepflicht ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB. Demnach muss der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben. Wird die Wohnung nicht besenrein zurückgegeben, kann der Vermieter nach §§ 280 I, III, 281 BGB Schadensersatz verlangen und die Kosten für eine Reinigungsfirma in Rechnung stellen.
- Wichtige Gerichtsentscheidungen: – BGH vom 28.06.2006 (VIII ZR 124/05): Grundsatzurteil zur Definition von “besenrein” – BGH vom 08.10.2008 (XII ZR 15/07): Teppichböden müssen nur grob gereinigt werden – BGH vom 18.03.2015 (VIII ZR 185/14): Abgrenzung zu Schönheitsreparaturen
Von der Besenreinheit klar zu unterscheiden sind Schönheitsreparaturen wie Malerarbeiten. Diese müssen im Mietvertrag gesondert und wirksam vereinbart sein. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist sie unwirksam, reicht die besenreine Rückgabe aus.