Die Abgeltungssteuer wurde mit dem Gesetz zur Reform der Besteuerung von Kapitalerträgen zum 1. Januar 2009 eingeführt. Sie stellt eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge dar, die in Deutschland erhoben wird. Die wichtigsten Merkmale der Abgeltungssteuer sind:
- Steuersatz: Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent auf Kapitalerträge, zu denen Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren gehören. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer, was zu einem effektiven Steuersatz von etwa 26,375 Prozent führt.
- Anwendung: Die Abgeltungssteuer wird direkt an der Quelle einbehalten, d.h., Banken und Finanzinstitute ziehen die Steuer automatisch von den Kapitalerträgen ab, bevor sie dem Anleger ausgezahlt werden.
- Freibetrag: Jeder Steuerpflichtige hat einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr (2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare), bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei sind.
- Rückwirkung: Die Abgeltungssteuer gilt nicht rückwirkend für Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Anleger konnten auf die Erträge aus diesen Altanteilen bis zum 31. Dezember 2017 steuerfrei zugreifen.
Ratgeber für Fonds, die vor 2009 gekauft wurden
Anleger, die Fondsanteile vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, sollten sich über die spezifischen Regelungen zur Besteuerung dieser Altanteile informieren. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Steuerfreiheit bis 2017: Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, sind bis zum 31. Dezember 2017 steuerfrei. Verluste, die bis zu diesem Datum entstanden sind, können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
- Freibetrag von 100.000 Euro: Gewinne bis zu diesem Betrag sind steuerfrei, müssen jedoch in der Steuererklärung angegeben werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 11. November 2020 klargestellt, dass Banken dennoch Kapitalertragsteuer einbehalten müssen, da der Anleger den Freibetrag möglicherweise bereits bei einem anderen Bankdepot ausgenutzt hat.
- Verrechnung von Verlusten: Verluste aus der Veräußerung von Altanteilen können mit anderen steuerpflichtigen Kapitalerträgen verrechnet werden, auch wenn im gleichen Jahr steuerbefreite Gewinne aus Altanteilen erzielt wurden.
- Prüfung der Jahressteuerbescheinigung: Anleger sollten ihre Jahressteuerbescheinigung genau prüfen, um sicherzustellen, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Altanteilen korrekt in der Steuererklärung angegeben wird, um den Freibetrag geltend zu machen.
- Gilt der Freibetrag auch für vererbte oder verschenkte Altanteile?: Ja, der Freibetrag von 100.000 Euro gilt auch für vererbte oder verschenkte Altanteile und geht auf den neuen Besitzer über.
- Verkauf vor dem 31. Dezember 2017: Anleger, die ihre Altanteile vor diesem Datum verkauft haben, können die steuerfreien Gewinne nicht mehr in Anspruch nehmen. Sie müssen auf die Erträge der neu gekauften Fondsanteile Abgeltungssteuer zahlen.
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