Eine wichtige Änderung des Beurkundungsgesetzes seit Oktober 2013 in Kraft: Eine Wartefrist von zwei Wochen beim notariell beglaubigten Kaufvertrag zum Schutz der Verbraucher ist nun gesetzlich vorgeschrieben. Was nutzt diese neue 2-Wochen-Frist, was gilt bei Versäumnissen? Der Bauherren-Schutzbund (BSB) klärt auf.
Vor Abschluss eines Immobilien-Kaufvertrages sind viele Fragen zu klären: Erwerbe ich das Haus allein oder mit Partner? Welche Konditionen offeriert der Verkäufer? Wann ist die Kaufsumme zu zahlen? Diese und viele andere Fragen müssen verständlich erläutert und exakt geregelt werden. Nur so ist Sicherheit bei einem so wichtigen Rechtsgeschäft zu erzielen. Die neue 2-Wochen-Frist im Beurkundungsgesetz soll helfen, größtmögliche Klarheit zu gewinnen. “Verbraucher sollen so vor überstürztem Haus- oder Wohnungskauf geschützt werden”, sagt BSB-Vertrauensanwalt Peter Mauel, Leverkusen.
Notare haften für neue Frist-Pflicht
Für die Einhaltung der Wartefrist müssen die Notare einstehen. Die Gesetzesänderung verpflichtet sie zwingend, Verbrauchern den Vertragstext zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Nach bisheriger Rechtslage konnte der Vertrag auch durch den Makler oder Verkäufer ausgehändigt werden. Allerdings konnten Notare oftmals nicht überprüfen, ob die 2-Wochen-Frist gemäß Beurkundungsgesetz eingehalten wurde. Gründe für das Unterschreiten dieser Frist müssen nun dokumentiert werden. Sie kommen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers in Betracht. Ein mehrmaliger Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zum Entzug der Notarzulassung führen.
Anlass für die Gesetzesänderung ist die Erfahrung, dass bislang Verbrauchern mitunter zu schnellstmöglichen Abschlüssen von Kaufverträgen gedrängt wurden, ohne dass sie Informationen einholen oder ihren Entschluss überdenken konnten. Dem schiebt die Gesetzesänderung des Beurkundungsgesetzes jetzt einen Riegel vor.