BGH-Urteil: Nebenkosten-Abrechnung unter Vorbehalt zulässig

Eine Nebenkostenabrechnung unter Vorbehalt – und Jahre später noch Nachzahlungen des Mieters? Das ist zulässig. Sind die endgültigen Nebenkosten zum jeweiligen Jahresabschluss nicht klar und noch weitere Forderungen zu erwarten, kann die jährliche Verrechnung der geleisteten Vorauszahlungen auch unter Vorbehalt erfolgen, hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Az: VIII ZR 264/12). Die Verjährungsfrist für sich daraus ergebende spätere Nachzahlungen der Mieter beginnt erst in dem Jahr, da die erwarteten Ausstände dem Vermieter tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollte eine Berliner Mieterin auf einen Schlag 1.095,55 Euro an Nebenkosten nachzahlen. Der Betrag war aus einer rückwirkend auf fünf Jahre vom Finanzamt vorgenommenen Neufestsetzung der Grundsteuer entstanden. Auf eine solche mögliche Nachberechnung war Vermieterin jedes Mal bei der Jahresabrechnung der jeweils geleisteten Vorauszahlungen hingewiesen worden. Trotzdem wollte die Mieterin das Geld nicht zahlen. Ihrer Meinung nach seien Ausstände über einen so langen Zeitraum verjährt.

Verjährung der Nebenkostenabrechnung wird verhindert

Dem widersprachen die Bundesrichter. Eine Verjährung ist wegen des Nachzahlungsvorbehalts nicht eingetreten. “Die Vermieterin musste nicht einmal die jeweilige Betriebskostenabrechnung insgesamt zurückstellen, wenn sie – wie hier – eine einzelne Position der Betriebskostenposition ohne eigenes Verschulden nur vorläufig abrechnen konnte”, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der Anwaltshotline.

Im Gegenteil war es für die Vermieterin naheliegend und im Übrigen im Interesse beider Parteien, zunächst eine bis auf die Grundsteuer vollständige und abschließende Abrechnung vorzunehmen. Allerdings – wie geschehen – mit dem Hinweis, dass eine rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer ausstehe und damit eine spätere Nachberechnung noch zu erwarten sei.

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