Wer einen Dienstwagen hat, sollte die Dienstwagenregelung kritisch prüfen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen entschieden (u.a. VI R 39/13), dass die Vermutung einer Privatnutzung nicht mehr erforderlich ist. Ein geldwerter Vorteil kann also selbst dann vorliegen, wenn der Dienstwagen tatsächlich gar nicht privat genutzt wird, berichtet der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V.
Generell gilt: „Wird dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt und die private Nutzung vom Arbeitgeber zumindest theoretisch ermöglicht, führt dies in jedem Fall zu einem steuerpflichtigen Vorteil“, sagt BVBC-Präsidentin Christel Fries. Für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils gibt es zwei Methoden:
- Der Arbeitnehmer kann pauschal ein Prozent des Brutto-Neulistenpreises pro Monat versteuern (Pauschalbeststeuerung).
- Alternativ kann der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen, das alle Reisen zeitnah und lückenlos dokumentiert (Fahrtenbuchmethode). Diese Methode ist gerade bei wenigen Privatfahrten steuerlich günstiger.
Allerdings stellt die Finanzverwaltung sehr hohe Anforderungen an Fahrtenbücher. So müssen für jede Dienstfahrt fortlaufend das Datum, das Reiseziel, die besuchte Firma oder Person, die gefahrenen Kilometer und der Kilometerstand am Ende des Tages aufgezeichnet werden. Kommt es wiederholt zu fehlerhaften Angaben, erkennen die Finanzbehörden das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an. Dann erfolgt die Versteuerung im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung, was steuerlich viel ungünstiger ist.
Die Steuerpflicht lässt sich nur einer klaren Dienstwagenregelung verhindern:
- Zunächst muss die Privatnutzung des Firmenwagen im Arbeitsvertrag ausdrücklich verboten sein.
- Zudem muss der Steuerzahler nachweisen, dass er den Dienstwagen nur für Geschäftsfahrten nutzt.
Dies erfordert in der Praxis das Führen eines Fahrtenbuches, aus dem alle Strecken und Anlässe eindeutig hervorgehen. Andernfalls mutmaßen die Finanzbehörden, dass das Privatnutzungsverbot nur auf dem Papier existiert, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Enthält der Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers keine Regelung zur Privatnutzung des Dienstwagens, droht ebenfalls Ärger mit den Finanzbehörden. „Fehlt eine entsprechende Nutzungsvereinbarung, gehen die Finanzbehörden von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus“, warnt BVBC-Präsidentin Fries.