Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung dürfen fortan die Kosten für die Unterstellung ihres Fahrzeugs am auswärtigen Wohnort steuerlich geltend machen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) verweist dabei auf ein positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 13.11.2011, Az. VI R 50/11).
Arbeitnehmer können die notwendigen Mehraufwendungen wegen eines beruflich veranlassten auswärtigen Hausstandes in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Hierzu gehören beispielsweise die Miete für die Wohnung am Arbeitsplatz, private Telefonkosten bei längerer Abwesenheit oder eine Entfernungspauschale für wöchentliche Heimfahrten. Umstritten war zuletzt, ob die Kosten für die Anmietung eines Stellplatzes für das Auto am auswärtigen Wohnort zusätzlich zur Unterkunft absetzbar sind.
BFH: Anmietung Parklatz muss beruflich veranlasst sein
Dabei hat der Bundesfinanzhof in letzter Instanz zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden, aber nur grundsätzlich: Die Anmietung muss beruflich veranlasst und vor Ort auch notwendig sein. Dies ist nach den Ausführungen des Gerichts allerdings schon zum Schutz des Autos oder in Wohngegenden mit knappen Parkplätzen der Fall.
Nach Ansicht des NVL sind diese Anforderungen vor allem in Großstädten regelmäßig erfüllt. Aber auch außerhalb von Ballungsgebieten lassen sich die berufliche Veranlassung und die Notwendigkeit einer eigenen Parkmöglichkeit gut begründen. Dies gilt etwa, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig am Arbeitsort auf sein Fahrzeug angewiesen ist, z.B. für die Wege zur Arbeitsstätte oder für Kundenbesuche. Dann steht dem Kostenabzug für den Garagen- oder Freiluftplatz nichts mehr entgegen.
Was soll dieser Blödsinn? Wieso weiß man jetzt schon, welches Urteil am 13.11.2013 gefällt wird? Blanke Verarsche!