Bei einem dualen Studium handelt es sich um die Erstausbildung beziehungsweise dem Erststudium. Folglich habe die damit einhergehende Erwerbstätigkeit keinerlei schädlichen Einfluss auf den Anspruch auf Kindergeld, hat das Finanzgericht Münster entschieden (2 K 2949/12 Kg).
Der Fall: Der Sohn der Klägerin absolvierte eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten und einen akademischen Abschluss, den Bachelor. Die Prüfung zum Steuerfachangestellten hatte der Nachwuchs bereits bestanden und danach bis zum Abschluss des Bachelor-Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Kanzlei gearbeitet. Aus diesem Grund strich die Familienkasse das Kindergeld.
Ergänzender Bachelor kein Nachteil beim Kindergeld
Der Hintergrund: Zwar dürfen Kinder in Ausbildung seit 2012 der Höhe nach unbeschränkt hinzuverdienen. Nach Abschluss einer Erstausbildung oder Erststudiums gilt dies aber nur bis zu 20 Wochenstunden. Anderenfalls entfallen das Kindergeld und die Kinderfreibeträge. Ob die Tätigkeit dabei als Arbeitnehmer oder selbstständig ausgeübt wird, ist unerheblich.
Das Urteil: Die Richter vom Finanzgericht Münster beurteilten aber vorliegend die Ausbildung und den Bachelor als eine Einheit. Erst mit dem Abschluss beider Grade sei eine Erstausbildung im steuerlichen Sinne beendet. Die zusätzliche Erlangung des Bachelor stellt damit keine „Zweitausbildung“ dar, wie von der Familienkasse unterstellt.
Tipp des NVL (Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V): Eltern von Kindern im dualen Studium sollten darauf achten, dass ihnen die Leistungen aus dem Familienleistungsausgleich bis zum Ende der gesamten Ausbildung zukommen. Ob sich die Kinderfreibeträge oder die Auszahlung am Ende günstiger darstellen, prüft das Finanzamt automatisch. Dies geschieht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Hierzu ist die Abgabe einer Steuererklärung notwendig.