Vor allem in den Wochen vor Weihnachten sind Ehrenamtliche gefragt: Sie helfen zum Beispiel beim Verkauf von Weihnachtsartikeln für den guten Zweck, organisieren Weihnachtsfeiern oder besuchen Alte und Kranke, die sonst alleine wären. Einen Lohn für die guten Taten im Ehrenamt können die wenigsten erwarten – sie sollten aber auch keinen Schaden haben, wenn mal etwas schiefgeht. Wie sieht es mit dem Schutz durch Versicherungen aus, etwa der Bundesländer wie NRW und andere?
Haftpflicht-Schäden: Wer im Ehrenamt anderen einen Schaden zufügt, etwa beim Schmücken eines Saales, kann für Sach- und Personenschäden in Anspruch genommen werden. Gut dran ist, wer eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung hat. Generell sind solche Schäden mitversichert – auch wenn sie grob fahrlässig verursacht wurden. Aber Achtung, es gibt Ausschlüsse: „Verantwortliche Tätigkeiten” oder gesetzlich geregelte Ehrenämter (z.B. als Vereinsvorstand oder Gemeinderat) sind über die private Haftpflicht-Versicherung nicht abgedeckt. Vereine sollten dafür eine gesonderte Betriebs- oder Vereins-Haftpflichtversicherung haben, die den Ehrenamtlichen von der Haftung freistellt.
Haftpflichtversicherung: Ausschlüsse beachten
Tipp: Wer eine private Haftpflichtversicherung besitzt schildert der Gesellschaft seine ehrenamtliche Tätigkeit und lässt sich den Versicherungsschutz schriftlich bestätigen. Dann ist er auf der sicheren Seite, wenn z.B. der Verein mal die Prämienzahlung versäumt und der Versicherungsschutz entfällt, ohne dass die Mitglieder das wissen.
Wenn gar kein eigener Schutz bestand, kommen als Retter die Landes-Haftpflichtversicherungen in Betracht. Die meisten Bundesländer haben Rahmenverträge abgeschlossen, um ehrenamtlich tätige Bürger bei Haftpflichtansprüchen zu schützen. In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind nach Angaben des Landesregierung alle Ehrenamtlichen “in rechtlich unselbständigen Vereinigungen” versichert, die sich zum Wohle des Gemeinwesens engagieren. Das können z.B. freie Initiativen oder nicht eingetragene Vereine sein. „Eine Registrierung von Ehrenamtlichen erfolgt nicht. Es reicht die Meldung des Schadens”, schreibt die Landesregierung. Bei eingetragenen Vereinen wird erwartet, dass eine Vereinsversicherung besteht.
Rabatt-Schäden: Auf dem Weg zum Weihnachtsmarkt oder zum Senioren-Fest benutzen Ehrenamtliche meist den eigenen Wagen. Verursachen sie dabei einen Unfall, zahlt den Schaden beim Unfallgegner die eigene Haftpflicht-Versicherung. In der Folge sinkt aber der Schadenfreiheitsrabatt – die Police wird teurer. Das gleiche gilt für den Schaden am eigenen Auto. Die Vollkasko würde das zwar übernehmen, auf einem Selbstbehalt und einer Rabatt-Rückstufung würde der Ehrenamtliche indes sitzenbleiben. Um solchen Frust zu vermeiden können Vereine eine so genannte Dienstreise-Versicherung abschließen, die für haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter gilt. Verluste insbesondere wegen Rabatt-Rückstufungen werden dann ausgeglichen.
Unfallversicherung: Private zahlt auch bei Ehrenamt
Unfall-Schäden: Wenn ein Ehrenamtlicher selber zu Schaden kommt, dann besteht unter Umständen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So greift der Schutz per Gesetz unter anderem in vielen Organisationen des Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege (Paragraf 2 SGB VII). Zu den Leistungen gehört die Verletztenrente, die gezahlt wird, wenn Erwerbsfähigkeit wegen eines Unfalles mindestens 20 Prozent gemindert wurde. Weitergehenden Unfallschutz können Vereine über private Gruppenverträge abschließen; bereits bestehender privater Unfallschutz gilt auch bei der Ausübung des Ehrenamtes.
Auch für Unfälle gibt es Landes-Versicherungen. In NRW gilt zum Beispiel: Der Versicherungsschutz des Landes tritt dann ein, wenn Ehrenamtliche nicht über die gesetzliche Unfallversicherung oder private Versicherungen der Träger geschützt sind. Bei vollständiger Invalidität würde die Versicherung des Landes immerhin 175.000 Euro zahlen, 10.000 Euro bei einem Todesfall.
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