Elterngeld im Ausland – welche Eltern es bekommen können

Das Elterngeld wird 2017 bereits 10 Jahre alt, aber es gibt immer noch viele Unklarheiten. Etwa die Frage, ob Elterngeld im Ausland bezogen werden kann. Dazu gehört üblicherweise ein kurzer Blick ins Gesetz. Natürlich wird dort erstmal geregelt, wer das Elterngeld überhaupt beanspruchen kann:

§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Erstaunlich finde ich die Formulierung “einen Wohnsitz”. Es heißt nicht “den Wohnsitz” oder “einen ständigen Wohnsitz”. Das könnte bedeuten, dass ein zweiter Wohnsitz in Deutschland völlig ausreicht. Das Elterngeld könnte dann der Auswanderer in Thailand genauso beanspruchen wie der in Südafrika, solange bei Oma oder der Ex noch ein Wohnsitz besteht.

Elterngeld im Ausland offenbar gewollt

Dass im Ausland lebende Väter und Mütter Elterngeld erhalten können, ist offenbar vom Gesetzgeber gewollt, also kein redaktionelles Versehen. Denn an anderer Stelle heißt es, dass vergleichbare Leistungen im Ausland angerechnet werden. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Berechtigte durchaus im Ausland leben können.

§ 3 Anrechnung von anderen Leistungen
(…)
(3) 1Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind.

Anrechnungen auf Elterngeld im Ausland möglich

Vielleicht meinte der Gesetzgeber damit die z.B. die ausdrücklich angesprochenen Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferinnen. Aber über einen (zweiten) Wohnsitz in Deutschland müsste eigentlich berechtigt sein – dann selbst mit ausländischer Staatsangehörigkeit, denn die deutsche Staatsangehörigkeit ist in diesem Fall keine Voraussetzung.
Ausländer im Ausland und Kindern mit ausländischem Pass und einem (zweiten) Wohnsitz in Deutschland können nach meinem Verständnis somit Elterngeld erhalten.

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