Finanzamt-Zinsen: 6 Prozent sind noch okay (BFH-Urteil IX R 31/13)

Trotz Mini-Zins-Zeit kassiert das Finanzamt für jeden Monat Verspätung bei einer Steuer-Nachzahlung 0,5 Prozent, aufs Jahr gesehen sechs Prozent. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass das zulässig ist – noch jedenfalls (Urteil Az: IX R 31/13).

Der BFH war laut einer Mitteilung nicht überzeugt, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis zum März 2011 (darum ging es in diesem Prozess) bereits dazu verpflichtet gewesen sei, die Höhe des gesetzlichen Zinses an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Zum einen sei der gesetzliche Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen zu vergleichen, sondern auch mit den für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen. Zum anderen hätte sich erst nach dem Zeitraum, der im Streitfall zur Beurteilung stand, die Zinsen dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert.

Meine Interpretation: Eine neue Klage hätte inzwischen wohl mehr Chancen auf Erfolg, allerdings müsste dann nachgewiesen werden, dass die üblichen Kreditzinsen unter den sechs Prozent p.a. des Finanzamtes liegen.

Zum Hintergrund: Paragraf 233a Abs.1, Satz 1 der Abgabenordnung regelt: “Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag (…), ist dieser zu verzinsen.“ Paragraf 238 legt Höhe und Berechnung der Zinsen fest: “Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent.“

Der Zins-Anspruch des Finanzamtes entsteht nach 15 Monaten, unabhängig davon, ob den Steuerzahler eine Schuld an der verspäteten Steuerfestsetzung trifft oder nicht. Die Verzinsungspflicht wurde 1990 festgelegt, in einer Hochzins-Phase. Immerhin: Die sechs Prozent können auch der Steuerzahler zugute kommen. Der Verzinsungszeitraum beginnt gleichfalls 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres und endet mit der Zusendung des Steuerbescheids. Für die Steuererklärung 2012 hat somit am 1. April 2014 die zu verzinsende Zeit begonnen. Über jeden Monat, den der Bescheid noch auf sich warten lässt, kann sich der Steuerzahler freuen – sofern er eine Erstattung bekommt.

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