Förderungen fürs Kind: Was Familien aktuell beanspruchen können

Der September ist laut Statistik der geburtenreichste Monat im Jahr. Spätestens dann stellen sich Familien Fragen wie: Welche Förderungen gibt es fürs Kind oder wegen des Kindes, wer hat etwa Anspruch auf Kindergeld, wem steht die Elternzeit zu? Die ROLAND-Partneranwältin Susanne Gundermann von der Anwaltssozietät Decker & Kollegen aus Mannheim erklärt, welche gesetzlichen Förder-Ansprüche sowie Rechte und Pflichten Eltern haben.

Kindergeld

„Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, sofern sie deutsche Staatsangehörige sind und mit ihrem Kind in Deutschland wohnen bzw. wenn sie in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Auch ausländische Mitbürger können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld haben.“ Bedenken sollte man, dass das Kindergeld nicht automatisch gezahlt wird – die Eltern müssen einen Antrag bei der Familienkasse stellen.

Mutterschaftsgeld

Für das Mutterschaftsgeld gilt: möglichst früh bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen! Als sogenannte Lohnersatzleistung bekommt eine Frau nur dann Mutterschaftsgeld, wenn sie vier Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin in einem Arbeitsverhältnis steht und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Elterngeld

Der deutsche Staat unterstützt Eltern außerdem mit dem sogenannten Elterngeld, wenn sie zusammen mit dem Kind in einem Haushalt in Deutschland leben, das Kind selbst betreuen und dabei nicht voll erwerbstätig sind. Die Fachanwältin für Familienrecht: „Der Antrag kann frühestens ab dem Tag der Geburt, sollte aber spätestens bis Ende des vierten Lebensmonats des Kindes gestellt sein. Nur so kommt man in den Genuss der vollen Bezüge.“ Das Elterngeld errechnet sich übrigens anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate.

Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und ihr Kind selbst betreuen. Wer Elternzeit für sich in Anspruch nehmen möchte, muss das seinem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich mitteilen – und zwar bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit. Demnach haben natürlich auch Väter einen gesetzlichen Anspruch. Sofern die Elternzeit innerhalb der Frist angekündigt wird, darf kein Arbeitgeber die Elternzeit verweigern.

Unterhalt bei Unverheirateten

Wer als unverheiratetes Paar ein Kind bekommt, steht vor vielen Fragen, die sich bei einem Ehepaar gar nicht stellen. Wie sieht es beispielsweise mit der Anerkennung der Vaterschaft aus? Für die finanzielle Absicherung der Frau rät die Susanne Gundermann: „Es ist vorteilhaft, wenn der Vater seine Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkennt. So hat die Mutter Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung.“ Außerdem habe dann nach der Geburt automatisch auch das Kind Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater.

Sorgerecht

In puncto Sorgerecht kann die Mutter zugunsten des Vaters die gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, ansonsten erhält automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dieser Umstand ist übrigens auch relevant, wenn es um den Nachnamen des Kindes geht: „Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht können beim Standesamt selbst wählen, welchen Nachnamen das Kind annehmen soll. Beim alleinigen Sorgerecht bekommt der Nachwuchs automatisch den Nachnamen des Elternteils, der sorgeberechtigt ist“, so die Rechtsanwältin.

Kennen Sie noch weitere Förderungen fürs Kind oder andere wichtige Ansprüche, die Eltern wissen sollten? Dann schreiben Sie es mir in den Kommentaren.

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