Ein Fremdwährungskonto zu haben wird weniger riskant, denn ab 3. Juli 2015 unterliegen auch alle Fremdwährungskonten bei EU-Banken der gesetzlichen Einlagensicherung. Bislang sind, wie hier berichtet, solche Anlagen etwa in US-Dollar oder türkischer Lire ohne gesetzlichen Schutz, selbst wenn sie bei einer deutschen Bank geführt werden. Die Einlagensicherung gilt nur für Einlagen in Euro oder einer EU-Währung.
Sofern die Bank zusätzlich einer freiwilligen Einlagensicherung angehört, bezieht sie sich diese allerdings auch auf Fremdwährungskonten. Ein Beispiel dafür ist Volksbank Lübeck mit dem Fremdwährungskonto Starplan Konto-Online (via Zinspilot), über das Anleger auf bis zu 19 unterschiedliche Währungen zugreifen, etwa auf den chinesischen Renmin oder die türkische Lira. Dahinter steht die DZ Privatbank und die genossenschaftliche Bankengruppe.
Ab dem 3. Juli 2015 an unterliegen Fremdwährungskonten generell zudem der gesetzlichen Einlagensicherung – egal in welcher Währung sie geführt werden und egal, ob eine freiwillige Einlagensicherung besteht. Die Entschädigung wird allerdings in Euro erfolgen. Das ist eine wichtigsten Änderungen bei der Einlagensicherung, die für Bankeinlagen gilt, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten. Der Bankenverband zählt noch weitere auf:
- Der Schutzumfang von max. 100.000 Euro pro Einleger kann sich unter besonderen Umständen vorübergehend bis auf 500.000 Euro erhöhen. Das ist der Fall, wenn beispielsweise ein hohes Guthaben auf dem Konto aus einem Immobilienverkauf im Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie resultiert oder das Guthaben mit einem besonderen Lebensereignis des Einlegers verknüpft ist. Dazu zählen Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod. Der erhöhte Schutz gilt für eine Dauer von sechs Monaten ab Einzahlung des entsprechenden Geldbetrages.
- Das Entschädigungsverfahren wird unbürokratischer. Einleger müssen zukünftig keinen Antrag auf Entschädigung mehr stellen. Die Entschädigung erfolgt automatisch durch das zuständige Einlagensicherungssystem.
- Die Durchführung grenzüberschreitender Entschädigungen wird vereinfacht. Dies gilt insbesondere für Kunden, die ihr Geld bei einer Zweigstelle einer Bank anlegen, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR – EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein) hat. Gehört diese Bank bzw. Zweigstelle nicht der hiesigen, sondern der Einlagensicherung ihres EWR-Heimatlandes an, so erfolgt die Entschädigungszahlung zukünftig durch das zuständige deutsche Einlagensicherungssystem, die das im Auftrag der ausländischen Einlagensicherung handelt.
- Die Fristen für die Auszahlung verkürzen sich ab dem 1. Juni 2016 von derzeit 20 auf sieben Arbeitstage.
- Der Kunde wird künftig regelmäßig auf seinen Kontoauszügen darüber informiert, ob seine Einlagen durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt sind. Darüber hinaus erhält jeder Einleger jährlich einen Informationsbogen, der ihn über den Schutz seiner Einlagen und das zuständige Einlagensicherungssystem informiert.