Der Führerschein wird in der EU vereinheitlicht. Die entsprechende Führerscheinrichtlinie ist nun Kraft getreten und mit ihr eine generelle Befristung sowie einige Änderungen der Fahrerlaubnisklassen. Die ARAG-Rechtschutzversicherung hat zusammengestellt, wer wann von welchen Änderungen betroffen ist.
Neu ist eine Befristung auf 15 Jahre. Für Altführerschein-Inhaber gilt aber eine Übergangsfrist bis 19.01.2033 . Dann sollte der alte Führerschein gegen einen neuen eingetauscht werden. Danach erst gilt die Befristung von 15 Jahren. Diese gilt ebenfalls für Führerscheinneulinge, die ihre Fahrerlaubnis erst nach dem 19.01.2013 erworben haben bzw. erwerben. Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer soll der Fälschungssicherheit dienen.
Änderung Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw-Fahrer ergeben sich relativ wenige Änderungen. Wichtig zu wissen ist laut ARAG , dass Altführerscheine von neuen Begrenzungen ohnehin nicht betroffen sind. So dürfen beispielsweise Fahrer, die einen alten Führerschein Klasse 3 (Ausstellungsdatum vor 1999) besitzen auch weiterhin 7,5-Tonner fahren, während die dem entsprechende neue Führerscheinklasse B auf das Führen von 3,5 tonnenschweren Fahrzeugen begrenzt ist. Beim Umtausch des Führerscheins werden die entsprechenden Zusatzschlüssel ohne Prüfung übertragen. Das Gleiche gilt für das Fahren von Trikes oder Großrollern.
Nur Führerscheinneulinge benötigen hierfür einen extra Motorradführerschein. Die meisten formellen Änderungen betreffen die Motorradfahrer (Klassen AM, A1, A2 und A). Hier werden einige Klassen verschmolzen. Beispielsweise wird aus der alten Klasse “A beschränkt“ nun A2. Nach zwei Jahren erlangen Altführerscheininhaber dann automatisch Klasse A – diese berechtigt zum Führen eines jeden Zweirades. Fahrer, die A2 neu erwerben, müssen nach den zwei Jahren eine praktische Prüfung absolvieren, um komplett auf A umgestellt zu werden.
Befristungen und Untersuchungen
Für den Alltagskraftfahrer stellen die 15-jahres Befristungen keinerlei Hürde dar. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Führerschein anstandslos umgetauscht – ein rein formeller Akt. Bei Berufskraftfahrern stellt sich die Sache ein wenig anders dar. Für Lkw- oder Bus-Fahrer gibt es ab dem Führerscheinerwerb 1999 ohnehin verschiedene Befristungen, die sich an der jeweiligen Führerscheinklasse orientieren. Nach Ablauf der jeweiligen Frist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Zusätzlich fällt sowohl beim Erwerb eines Lkw-Führerscheins als auch bei den Verlängerungen der Nachweis eines Sehtests an, so die ARAG. Nach dem 50. Lebensjahr müssen Fahrer bestimmter Klassen zudem ein umfangreiches ärztliches Gutachten vorlegen, um den Führerschein verlängert zu bekommen.
es wird immer geredet das alte menschen sich falsch verhalten im verkehr, schauen sie mal wieviel junge situationen hervor rufen mit ihrer fahrweise ohne das andere dies verursachen. es sollte sich mal jeder an den § 1 der stvo halten, dann hätten wir weniger probleme auf den strassen. das egoistische verhalten wird uns doch jeden tag vorgelebt. schneller besser und den anderen überholen, nicht warten, besser vor dem anderen in die spur kommen, auch wenn hinter ihm 1km platz ist. ich bin der beste, der schönst, der größte und schnellst, ich habe immer vorfahrt und wenn es kracht, ist nicht so schlimm, ich kann mich ja rausreden. der andere hat ja schuld weil ich es eilig hatte, er für meine einschätzung zu langsam fuhr,er hätte ja aufpassen können. traurige wahrheit im heutigen alltag