Wer ein einfaches oder erweitertes Führungszeugnis aus dem Zentralregister benötigt – zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber dies aus Anlass einer Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle verlangt – braucht künftig nicht mehr wie bisher zum Einwohnermeldeamt zu gehen. Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses kann online beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde gestellt werden. Als elektronischer Identitätsnachweises ist der neue Personalausweises notwendig; ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger können den elektronischen Aufenthaltstitel verwenden, schreibt das Bundesjustizministerium.
[highlight]Das regelt der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften, der jetzt vom Bundeskabinett beschlossen wurde. [/highlight]
Das bislang geltende Bundeszentralregistergesetz lässt es nicht zu, einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses elektronisch zu stellen. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich die persönliche Antragstellung bei der örtlich zuständigen Meldebehörde. Diese überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person – einschließlich des Geburtsnamens, der für die registerrechtliche Zuordnung von entscheidender Bedeutung ist – und zum Wohnort, an den das Führungszeugnis übersandt werden soll. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass nicht unbefugte Dritte Kenntnis vom Inhalt der Eintragungen erhalten.
Mit neuem Personalausweis und elD-Funktion direkt Führungszeugnis abrufen
Das elektronische Antragsverfahren beim Führungszeugnis wird nun ermöglicht, weil das Personalausweisgesetz (PAuswG) den elektronischen Identitätsnachweis allgemein im Rechtsverkehr zulässt. Auch Aufenthaltstitel, die mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium versehen sind, können für die elektronische Antragstellung verwendet werden. Nach der geplanten Änderung des PAuswG ist zudem die elektronische Übermittlung des Geburtsnamens möglich. Damit kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person und zum Wohnort, die bei elektronischer Übermittlung denen des Personalausweises entsprechen müssen, durch den Empfänger überprüft werden. Ein Abgleich mit den Daten im Melderegister ist nicht mehr erforderlich.
Das neue Verfahren für den Online-Antrag auf ein Führungszeugnis lege ein besonderes Augenmerk auf die Datensicherheit, so das Bundesjustizministerium. Die Nutzung der elD-Funktion des neuen Personalausweises gewährleiste eine ausreichend sichere Identifizierung des Antragstellers
Allerdings wird der Geburtsname erst seit dem 21. Juni 2012 im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium der Personalausweise gespeichert. Der elektronische Aufenthaltstitel umfasst den Geburtsnamen ebenfalls nicht. Um auch Personen, die Dokumente besitzen, in dem der Geburtsname nicht gespeichert wurde, die elektronische Antragstellung zu ermöglichen, können sie den Geburtsnamen im Antrag angeben. Die besondere Sensibilität der Registerdaten und die Vermeidung von Missbrauch erfordern in diesen Fällen den Nachweis der Richtigkeit des Geburtsnamens. In Zweifelsfällen wird die Registerbehörde daher einen Datenabgleich mit dem Melderegister vornehmen.
Neues Recht auf für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister: Die Gewerbeordnung sieht grundsätzlich eine persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde vor. Das Konzept für die Antragstellung auf Erteilung eines Führungszeugnisses soll daher auf den elektronischen Antrag zur Erteilung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister übertragen werden.
Für die Online-Funktion benötigt man eine Kreditkarte um die Gebühren zu bezahlen… hatte leider keine 🙁