Gesetzliche Krankenkasse haftet für Zusagen (Az. 12 U 105/12)

Macht der Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenkasse bewusst falsche Leistungszusagen, so handelt es sich um eine Amtspflichtverletzung, für die Krankenkassse als Körperschaft des öffentlichen Rechts geradezustehen hat. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem nicht mehr zur Revision zugelassenen Urteil entschieden (Az. 12 U 105/12).

Grundsätzlich dürfe jeder Bürger von der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ausgehen. Selbst wenn die generelle Zusage sämtlicher Kosten der medizinischen Versorgung einem Gesundheitsexperten lebensfremd erscheinen mag, mente das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, setzte eine an Krebs erkrankte Frau auf eine naturheilkundliche Behandlung. Die anfallenden Kosten für Vitamine, Dinkelkaffee, Kräuterblut, Natron, Mineraltabletten und Bierhefe wurden ihr auch von ihrer gesetzlichen Krankenkasse zunächst anstandslos erstattet.

Naturheilkunde wird von Krankenkassen üblicherweise nicht bezahlt

Was die Patientin allerdings nicht wusste: Das Geld stammte in Wahrheit nicht aus der Leistungskasse des Versicherers, sondern kam aus der Privatschatulle des Angestellten, der die Frau seinerzeit zum Wechsel in diese Kasse gelockt hatte – mit dem Versprechen der vorbehaltlosen Zahlung sämtlicher anfallender medizinischer Kosten. Dass darunter keine naturheilkundlichen Maßnahmen fallen, verschwieg er der Frau.

Bis zu dem Tag, da er die finanziellen Folgen seiner Fehlberatung nicht mit aus eigenem Aufkommen stemmen konnte. Wobei er die ersten Zahlungsverzögerungen gegenüber der Frau sowie weiteren Kunden aus ihrem Bekannten- und Familienkreis mit plausibel erscheinende Erklärungen wie Systemumstellung, Fehlbuchung, Fortbildung, und der Einstellung neuer Sachbearbeiter noch zu verschleiern versuchte. Bis schließlich gar keine Zahlungen mehr kamen und die Kasse offiziell erklärte, dass die Kostenpositionen nicht erstattungsfähig und medizinisch nicht erforderlich seien, war die Auslagen der Frau bereits auf 2.500 Euro angestiegen. Geld, das sie nun ausgezahlt verlangte.

Und das zu Recht. “Das Vertrauen der Frau auf die Richtigkeit der ihr im Beratungsgespräch zum Kassenwechsel erteilten Auskünfte ist schutzwürdig”, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold den Karlsruher Richterspruch. Aufgrund der Komplexität des Sozialversicherungsrechts könne nicht davon ausgegangen werden, dass in der Öffentlichkeit der wahre Leistungsumfang bekannt ist und dass sich der Frau die Unrichtigkeit der Auskünfte des Kassen-Mitarbeiters hätte aufdrängen müssen.

NEU: Bewerten Sie den Beitrag

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung: 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Ein Gedanke zu „Gesetzliche Krankenkasse haftet für Zusagen (Az. 12 U 105/12)

  1. Private-Krankenkasse Antworten

    Es wäre fatal, wenn man jetzt nicht mal mehr der Aussage eines Mitarbeiters trauen dürfte.

    In diesem Fall sehe ich auch ganz klar die Krankenkasse / den Arbeitgeber in der Pflicht, dass dieser seine Angestellten entsprechend schult.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert