Rundfunkgebühren (GEZ): Das ist wichtig bei der Anmeldung

Die Anmeldung von Rundfunkgebührern, oft als GEZ bezeichnet, ist eine gesetzliche Pflicht. Im maßgeblichen Gesetz (§ 8 Anzeigepflicht) ist nicht nur von Anmeldung die Rede, sondern von einer Anzeigepflicht. Dort heißt es:

Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung).

Das Innehaben einer Wohnung kann sich zum Beispiel nach einem Umzug ergeben, wenn jemand das Elternhaus verlässt und in eine eigene Wohnung oder in eine WG zieht oder ein Ehepaar sich trennt und einer der beiden in eine neue Wohnung zieht. Laut Gesetzestext ist es nicht zwingend erforderlich, dass man die Anmeldung beim so genannten “Beitragsservice” erfolgt; die Rede ist von der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Für einen Düsseldorfer ist das der WDR, für einen Berliner der RBB usw. Wenn Sie unsicher sind, können Sie auch mal anrufen und nachfragen.

Folgende Daten sind bei der Anmeldung mitzteilen. Eine diese Daten sind nur für Unternehmer/ Betriebe relevant, nicht für Privatpersonen.

  • Vor­ und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand
  • Tag der Geburt
  • Vor­ und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters
  • gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung (…)
  • letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners
  • vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
  • Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte
  • Beitragsnummer
  • Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs
  • Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen (…)
  • Anzahl der beitragspflichtigen Hotel­ und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
  • Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Frist für Anmeldung beachten

Als Frist wird ein Monat genannt, innerhalb eines Monats nach dem Umzug müsste somit die Anmeldung erfolgen. Wer dies nicht tut, muss damit rechnen, dass er

  • rückwirkend Beiträge zahlen muss, und zwar bis zum Zeitpunkt des Einzuges in eine neue Wohnung.
  • eine Geldbuße auferlegt bekommt, denn das Nicht-Anmelden git als Ordnungswidrigkeit

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines
Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht
leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie
ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich
nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

Die Anschreiben vom “Beitragsservice”

Der Beitrags­service er­hält nach eigene Angaben die Um­zugs­daten aller voll­jährigen Personen von den Ein­wohner­melde­ämtern (Name, Adresse, Doktor­grad, Familien­stand und Geburts­datum sowie der Tag des Ein­zugs). Da­rüber hin­aus gleicht der Beitragsservice die Daten mit den Melde­ämtern ab. Damit soll geklärt werden, für welche Wohnungen bislang kein Rund­funk­beitrag entrichtet wird.

Lässt sich keine voll­jährige Person durch den Ab­gleich einer bereits beim Beitrags­service ange­meldeten Wohnung zuordnen, erfragt der Beitrags­service per Brief, ob eine Anmeldung iber notwendig ist. Wenn die Person darauf­hin mit­teilt, dass bereits für die von ihr bewohnte Wohnung bezahlt wird, werden alle Angaben der ange­schriebenen Person unver­züglich gelöscht. Der Beitrags­service benötigt hierfür ledig­lich die Beitragsnummer der Person, die den Rund­funk­beitrag für die gemeinsame Wohnung zahlt. Sofern die Wohnung bislang nicht auf die ange­schriebene Person oder einen Mit­bewohner angemeldet ist, kann sie auf diesem Weg ange­meldet werden.

  • Was passiert, wenn man nicht auf die Schreiben des Beitragsservice reagiert? Wenn die angeschriebene Person nicht auf die Schreiben des Beitragsservice reagiert, wird ein Erinnerungsschreiben verschickt. Wenn auch darauf keine Reaktion erfolgt, erfolgt automatisch eine Zwangs-Anmeldung zum Rundfunkbeitrag. Die betroffene Person erhält ein Beitragskonto und wird zur Zahlung aufgefordert.
  • Kann es passieren, dass man trotz korrekter Anmeldung erneut vom Beitragsservice angeschrieben wird?  Es ist möglich, dass Personen, die bereits zur Klärung ihrer Beitragspflicht angeschrieben wurden, erneut ein Schreiben vom Beitragservice erhalten. Der Datenschutz erfordert die Löschung vieler Datensätze, wie beispielsweise abgemeldete Beitragskonten, die nicht mehr verfügbar sind. Es ist notwendig, auf Schreiben des Beitragservice zu reagieren.
  • Wird Befreiung oder Ermäßigung auch rückwirkend gewährt? Wenn jemand Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung hat, kann dies rück­wirkend für bis zu drei Jahre geltend gemacht werden. Maßgeb­lich für den rück­wirkenden Zeit­raum sind laut Beitragsservice das Ein­gangs­datum des Antrags sowie der Zeit­punkt, ab dem die Voraus­setzungen für Befreiung oder Ermäßi­gung vor­liegen.

Zusammenfassung

  • Beim Einzug in eine Wohnung ist es notwendig, diese anzumelden.
  • Wohnen mehrere Erwachsene in der Wohnung, ist es möglich, eine Person zu wählen, die die Anmeldung vornimmt.
  • Wurde der Rundfunkbeitrag für die Wohnung bereits entrichtet, ist eine erneute Anmeldung nicht erforderlich.

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