Ob im Parlament, in der Talkshow oder am Stammtisch: Der Vorwurf “Grober Unfug” kommt schnell über die Lippen. Aber ist das auch strafbar, welche Beispiele gibt es dafür?
Was früher im Strafgesetzbuch als “Grober Unfug” bezeichnet wurde, findet sich heute als “Belästigung der Allgemeinheit” im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Nach §118 OWiG handelt ordnungswidrig, “wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen”.
Es geht dabei um Handlungen, die das öffentliche Leben in besonderer Weise stören oder gefährden. Eine kurze Ruhestörung oder kleine Unannehmlichkeit reichen dafür in der Regel nicht aus. Der Gesetzgeber zielt auf Verhaltensweisen ab, die das geordnete Zusammenleben der Menschen spürbar beeinträchtigen. Beispiele sind:
- öffentliches Urinieren,
- grundlose Hilferufe,
- das Stören einer Bundeswehrgelöbnis-Feier,
- nächtliches lautes Singen auf der Straße,
- mutwilliges Verdrehen von Verkehrsschildern.
All dies gilt als Ordnungswidrigkeit. Ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 04.05.2000, 2 Ss 166/99) gibt mehr Details über mögliche Folgen: Ein Mann wurde wegen Belästigung der Allgemeinheit zu mehreren Geldbußen von jeweils 600 DM verurteilt, weil er wiederholt nackt durch die Stadt joggte. Das Gericht sah darin eine grob ungehörige Handlung, die das Schamgefühl der Allgemeinheit verletzt habe. Besonders schwer wog dabei, dass der Mann anderen Personen den Anblick seines nackten Körpers an Orten aufdrängte, wo dies nicht zu erwarten war. Dass er seine Aktion vorher per Flugblättern ankündigte, änderte nach Ansicht der Richter nichts an der Ordnungswidrigkeit.
Immerhin: Während grober Unfug einst als Straftat galt, wird er nun lediglich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet. Allerdings gilt dies nur, wenn die Handlung nicht bereits nach anderen Vorschriften bestraft werden kann. Wird durch einen “groben Unfug” wie das Entfernen von Warnschildern jemand gefährdet oder geschädigt, kann daraus auch eine Straftat werden.