Demenz und Haftpflichtversicherung: Wann die Versicherung zahlt – und wann nicht

Was passiert bei Demenz mit den Versicherungen, etwa der Haftpflichtversicherung? Muss man etwa plötzlich auch noch mehr Prämie zahlen? Lesen Sie hier, die Antworten zu typischen Fragen und um Versicherung und Demenz.

Muss ich eine Demenz-Erkrankung der (Haftpflicht-) Versicherung melden?

Eine solche Pflicht gibt es nicht, denn die Erkrankung gilt nicht als nachträgliche Gefahrenerhöhung wie etwa in der Gebäudeversicherung, wenn am Haus ein Baugerüst aufgestellt wird und dadurch das Einbruchsrisiko steigt. Nach Gesundheitsangaben wird bei Abschluss einer Privat- oder Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gefragt, folglich sind sie auch später ohne Belang.

Das bestätigte eine Umfrage der Stiftung Warentest vor einigen Jahren: Alle befragten Haftpflichtversicherungen erklärten der Stiftung Warentest: „Demenz ist keine Gefahr­erhöhung.“ Keiner fragt danach, keiner verweigert die Leistung oder verlangt eine nach­trägliche Meldung.

Ein Besonderheit gilt allerdings für die private Unfallversicherung. Nach den üblichen Bedingungen sind „nicht versicherungsfähig und trotz Beitragszahlung nicht versichert“ Geisteskranke und Personen, die von einem schweren Nervenleiden befallen sind. Wenn eine Demenzerkrankung diagnostiziert wurde, wäre es daher sinnvoll, mit dem Versicherer zu sprechen – sei es, um für den Vertrag eine  Einzelfallregelung zu finden oder um den Vertrag aufzulösen. Ab dem Zeitpunkt der Diagnose werden die Prämien erstattet.

Steigen wegen einer Demenz-Erkrankung die Prämien?

Selbst wenn die Versicherung von einer Demenz-Erkrankung erfährt, kann sie deshalb nicht die Prämien erhöhen. Eine Ausnahme ist denkbar in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Wenn ein Demenz-Patient am Steuer einen Unfall verursacht, der reguliert werden muss, so erfolgt wie bei jedem anderen Kunden eine Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt, sofern keine Rabatt-Retter-Regelungen vereinbart waren.

Droht nach einer Demenz-Erkrankung die Vertragskündigung?

Wegen der Demenz-Erkrankung selbst kann eine Versicherung generell nicht kündigen. Jedoch besteht etwa in der Privathaftpflichtversicherung ein Sonderkündigungsrecht nach einem Schadensfall. Das gilt für beide Vertragspartner, für den Versicherer wie für den Kunden. In der privaten Krankenversicherung ist eine Kündigung in jedem Fall ausgeschlossen.

Zahlt eine Privathaftpflichtversicherung zahlt für Schäden von Demenz-Erkrankten?

Das kann passieren, hat dann aber nichts mit den Versicherungsbedingungen zu tun, sondern mit einer gesetzlichen Regelung: War ein Demenz-Patient bereits „deliktunfähig”, so nennen es Juristen, haftet er nicht. Da kann etwa passieren, wenn jemand für einen Moment oder dauerhaft vollkommen verwirrt ist und gar nicht mehr begreift, was er tut. Es ist dann ähnlich wie mit Kindern unter sieben Jahren (Straßenverkehr: unten zehn Jahre), die von der Haftung befreit sind.

Es besteht kein dann gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz, deshalb muss auch die private Haftpflichtversicherung (PHV) nicht dafür aufkommen. Denn versichert ist grundsätzlich nur das, wofür man per Gesetz haftbar gemacht werden kann. Für den Versicherten übernimmt die PHV in dieser Situation aber eine Rechtsschutzfunktion: Sie hilft, einen unberechtigten Anspruch abzuwehren.
Eine Ausnahme ist möglich bei neueren Haftpflicht-Policen, bei denen der Versicherungsschutz auf „Deliktunfähigkeit” erweitert wurde. Per Gesetz besteht zwar weiterhin kein Schadenersatzanspruch – der Demenz-Patient könnte aber um des lieben Friedens willen die Versicherung beauftragen, den angerichteten Schaden trotzdem zu regulieren.

Ist ein Demenz-Patient am Steuer über die Kfz-Haftpflichtversicherung versichert?

Versichert ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Gebrauch eines Kfz, nicht der Fahrer persönlich. Sollte also ein Demenz-Patient mit seinem Auto einen Schaden anrichten, so wird das Opfer immer entschädigt – anders als in Privathaftpflichtversicherung selbst dann, wenn der Fahrer eindeutig deliktunfähig gewesen sein sollte. Das ist die Folge des strengen Pflichtversicherungsgesetzes.

Da in der Kfz-Haftpflichtversicherung unter dem Stichwort Fahruntüchtigkeit nur Alkohol- oder Drogen-Konsum sanktioniert werden können, scheidet ein Regress beim Demenz-Patienten aus. Denkbar wäre aber ein Regress bei Aufsichtspflichtigen, also etwa Pfleger oder Angehörige, die es nicht verhindert haben, dass sich ein Demez-Patient im fortgeschrittenen Stadium noch ans Steuer setzte. Die Haftung eines Aufsichtspflichtigen lässt sich über Haftpflichtversicherung abdecken.

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