Nach der Hitze kam der Hagel und hat in weiten Teilen Deutschlands zahlreiche Autos demoliert. Dafür lässt sich die Kfz-Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Bei der Regulierung sollten sich Autofahrer aber nicht zu schnell abspeisen lassen.
Unmittelbare Schäden am Auto durch Sturm (ab Windstärke 8), durch Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung sind über die Kaskoversicherung abdeckt. Reguliert wird das als Teilkasko-Schaden, auch wenn eine Vollkasko besteht. Das hat zwei Vorteile: Zum einen wird der Schadenfreiheitsrabatt nicht belastet, denn in der Teilkasko gibt es generell keine Rückstufung. Zum anderen wird bei der Selbstbeteiligung der meist niedrigere Betrag der Teilkasko zugrunde gelegt.
Mit der Schadenmeldung gibt der Versicherer in der Regel eine Schadennummer und nennt die Adresse eines Gutachters. Hier einige Tipps, damit die Schadenregulierung möglichst komplikationslos verläuft.
- Waschen: Wird der Wagen vor dem Gutachter-Termin gewaschen, lassen sich die Dellen besser erkennen. Markiert der Autobesitzer z.B. mit Klebezetteln, was er selber schon entdeckt hat, so erleichtert das dem nach Hagel-Unwettern meist schwer beschäftigten Gutachter die Arbeit. Das Auto sollte möglichst in der Werkstatt besichtigt werden – unter freiem Himmel könnte Sonnenschein den Lack besser aussehen lassen, als er ist.
- Schadenhöhe: Bei der Kalkulation gehen von der Versicherung beauftragen Gutachter gerne davon aus, dass eine “sanfte Reparaturmethode” ausreicht. Darunter versteht man ein Verfahren, bei dem Hageldellen ausgedrückt werden, ohne dass teure Lackierungen oder Spachtelarbeiten notwendig sind. Nach Ansicht mancher Sachverständiger kann aber nicht jede Hagel-Beule so günstig behoben werden. Kommt es darüber zu Meinungsverschiedenheiten, kann der Kunde auf ein Urteil des Sachverständigenausschusses pochen (Paragraf 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB, s. unten).
- Fiktive Abrechnung: Der Kunde kann entscheiden, ob er das Auto reparieren lässt oder nicht. Will er den Hagel-Beulen weiterfahren oder sie selber beseitigen, so erfolgt eine „fiktive Abrechnung“ der Reparaturkosten. Die Mehrwertsteuer wird dabei nicht erstattet. Außerdem ersetzt der Kfz-Versicherer die Reparaturkosten nur bis zur Höhe „des um den Wert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes“ (Paragraf 13 AKB). Wenn der Wert des Autos durch den Hagelschaden um 1.000 Euro gesunken ist, so wird maximal dieser Betrag ersetzt – auch wenn die Reparaturkosten z.B. mit 1.500 Euro angesetzt wurden.
Der schnell angebotene Scheck ist sicher für einige Kunden reizvoll, vor allem für jene mit alten Autos. Aber Achtung: Wenn der Wagen noch einige Zeit behalten werden soll, ist die vollständige Reparatur überlegenswert. Denn kommt es zu einem weiteren Schaden, drücken die nicht behobenen Beulen den Wagenwert – und damit den Höchstbetrag für zu erstattende Reparaturen. Die Folge: Ein Wagen, der im Prinzip reparabel wäre, kann so schnell zum Totalschaden werden. Wurde der Wagen indes repariert, wäre der Autofahrer bei weiteren Schäden im Vorteil: Die Versicherung kann nicht so schnell das Auto zum Totalschaden erklären.
Das Sachverständigenverfahren
(§ 14 AKB)
Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Bewilligt der Ausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.