Kosten für Handwerker, Putzhilfe, Schornsteinfeger können in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden. Damit lassen sich ordentlich Steuern sparen. Wegen eines aktuellen Verwaltungsschreibens müssen 2014 Änderungen beachtet werden. Steuerzahler sollten sich jedoch nicht verunsichern lassen, rät der Bund der Steuerzahler (BdSt) und erklärt die Änderungen.
Privatpersonen können in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für einen Handwerker oder eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Leistung wird im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt. Hier nimmt es die Finanzverwaltung sehr genau. In einem Schreiben vom 10. Januar 2014 stellt die Verwaltung klar, dass es den Steuern sparen für Arbeiten außerhalb des Grundstücks nicht gibt. Dies hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch bereits anders entschieden. Danach sind auch Kosten für den Winterdienst, etwa Schneeräumen, oder das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück begünstigt. Weigert sich das Finanzamt, diese Kosten anzuerkennen, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die entsprechenden Verfahren beim Bundesfinanzhof hinweisen (Az: VI R 55/12 und VI R 56/12).
Schornsteinfeger als haushaltsnahe Dienstleistung eingeschränkt
Ebenfalls neu geregelt wurde das Steuern sparen bei Schornsteinfeger-Leistungen. Bisher wurden die Kosten für den Schornsteinfeger komplett als begünstigte Leistung angesehen. Ab diesem Jahr gibt es den Steuerabzug nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Für Mess- oder Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau gibt es den Steuerbonus nicht mehr. Aber Achtung: Die Aufteilung gilt erst für Arbeiten, die im Jahr 2014 durchgeführt werden! Wer gerade die Einkommensteuererklärung für 2013 anfertigt, kann die Kosten für den Schornsteinfeger 2013 noch ungekürzt eintragen.
Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung zählen Kosten für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Heims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal zu den begünstigten Leistungen. Bislang hatte sich die Finanzverwaltung trotz anders lautender Urteile geweigert, diese haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Steuer zu berücksichtigen. Jetzt hat sie eingelenkt.
Aufwendungen für Neubau-Maßnahmen sind nicht begünstigt, so das aktuelle Verwaltungsschreiben. Besteht aber bereits ein Haushalt, gibt es den Steuerspar-bonus trotzdem. Daher ist es ratsam, erst in das neue Haus einzuziehen und dann Carport, Garage oder Gartenzaum errichten zu lassen. So kann das als haushaltsnahe Dienstleistung doch geltend gemacht werden, rät der Bund der Steuerzahler.
Helmut Bischoff vom Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e. V. ergänzt: „Fallen dieselben Arbeiten nachträglich bei vorhandenen Gebäuden an, erlauben sie einen Steuerabzug, falls es sich nicht um Erweiterungen des Gebäudes handelt.“ Das gelte etwa für Außenanlagen, die Errichtung von Zäunen und Wegen oder die Gartengetaltung, aber auch für Carport oder Fertiggarage, soweit sie auf dem Grundstück liegen. Steuervorteile gibt es auch für den nachträglichen Ausbau von Dach oder Keller, eine Terrassenüberdachung oder der Einbau eines Kamins oder einer Fußbodenheizung.
Gutachter nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt
Für Gutachtertätigkeiten gibt es keinen Steuerabzug mehr. Das betrifft ein Reihe von Dienstleistungen wie Abwasserdichtheitsprüfungen, Legionellenuntersuchungen, TÜV-Untersuchungen etwa für Aufzüge oder Duplex-Garagen.Staatlich geförderte Maßnahmen Arbeiten, die etwa durch Mittel der KfW oder der BAFA gefördert werden, bekommen ebenfalls keinen Steuerbonus mehr. Das gilt für die gesamte Maßnahme, auch wenn nur ein Teil gefördert ist, etwa weil der Rest über den Förderhöchstbeträgen liegt. Anders ist das, wenn sich ein Gesamtpaket von Sanierungsmaßnahmen in einzelne Bestandteile zerlegen lässt. Sind einzelne Teile davon staatlich gefördert, andere nicht, können die nicht geförderten Teile den Steuerbonus bekommen. Beispiel: Bei einer energetischen Sanierung bekommt die neue Heizanlage Förderung, nicht aber die Wärmedämmung der Außenwände. Dann können die Arbeiten an den Wänden als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.