Bei einem Einbruch zu Hause würden deshalb die meisten Kunden kaum zögern, das ihrer Hausratversicherung zu melden. Aber wie ist es bei ein Einbruch im Urlaub, während der Reise? Dass der Schutz weit über die im Vertrag genannte Adresse hinaus geht und auch für Urlaubsgepäck gilt, ist vielfach nicht bekannt.
Im Fachjargon heißt das “Außenversicherung”, bereits abgegolten mit der normalen Prämie der Hausratversicherung. Das bedeutet: Geht der Hausrat auf Reisen, dann kommt der Versicherungsschutz zumindest teilweise mit. Der Ersatz ist meist auf zehn Prozent der Versicherungssumme begrenzt, die absolute Obergrenze liegt in der Regel bei 10.000 Euro. Einige typische Beispiele, wann die “Außenversicherung” greift:
- Einbruch in ein Hotelzimmer
- Brandschaden des Kfz, in dem sich Hausrat befand
- Wasserschaden in der Ferienwohnung
Kreuzfahrten sind eine Ausnahme bei Hausratversicherung
Sonderfall Kreuzfahrten: Da ein Schiff kein Gebäude im Sinne der üblichen Bedingungen ist, besteht kein Versicherungsschutz über die Außenversicherung der Hausratversicherung. Der Kunde kann aber den Versicherer darum bitten, für eine konkrete Kreuzfahrt den Deckungsschutz zuzusagen.
Zeitliches Limit sind zumeist drei Monate. Wer sich also zum Beispiel wegen eines neuen Jobs eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt nimmt, hat zunächst den geringfügig eingeschränkten Versicherungsschutz. Nach Ablauf der drei Monate (je nach Versicherer sind unterschiedliche Fristen möglich) müsste für die Zweitwohnung eine gesonderte Police abgeschlossen werden.
Raub im Urlaub mitversichert
Wer auf der Straße beraubt wird, kann ebenfalls auf Ersatz von der Hausratversicherung hoffen. Dabei ist die Definition von Raub zu beachten: Der Hausrat, zum Beispiel die Aktentasche, muss mit Gewalt entwendet worden sein. Ein Trick- oder Taschendiebstahl wäre kein ersatzpflichtiger Schaden. Liefert sich zum Beispiel ein Urlauber mit dem Gauner noch ein Gerangel um die Aktentasche oder anderes Reisegepäck, handelt es sich um einen versicherten Raub.
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