Geschädigten des Hochwassers sollten sich mit ihrem Finanzamt oder der Steuerberater in Verbindung setzen. Denn es sind einige Steuererleichterungen möglich. In einem Schreiben vom 28.06.2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun steuerliche Regelungen zusammengefasst, die Spendern, Arbeitgebern und anderen die Hilfe erleichtern und für Unwetteropfer steuerlich Entlastung bringen. Die Regelungen gelten zeitlich begrenzt für Hilfen, die vom 29.05. bis zum 31.12.2016 geleistet wurden bzw. noch werden (IV C 4 – S 2223/07/0015 :016).
Spenden: Für Spenden auf Sonderkonten, die beispielsweise von öffentlichen Dienststellen oder anerkannten Wohlfahrtsverbänden für Unwetteropfer eingerichtet wurden, gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Zur Absetzbarkeit der Spende genügt in solchen Fällen ein Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug der Bank oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Eine Zuwendungsbescheinigung nach amtlichem Muster ist nicht erforderlich. Diese Vereinfachungsregel gilt bei anderen Spenden zwar auch, aber nur bis zu einer Spendenhöhe von 200 Euro. Für Spenden, die Unwetteropfern zugute kommen, gilt der „vereinfachte Zuwendungsnachweis“ unabhängig von der Höhe der Spende.
Außergewöhnliche Belastung: Sind durch das Unwetter Schäden am selbstgenutzten Haus oder an der selbstgenutzten Eigentumswohnung entstanden oder Hausrat und Kleidung verloren gegangen, können entstandene Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sein. Das betrifft Aufwendungen für Reparaturen an Gebäuden oder für die Wiederbeschaffung von Hausrat oder Kleidung.
Der Abzug ist aber nur möglich, wenn der Betroffene mit üblichen Versicherungsmöglichkeiten vorgesorgt hat. Nach dem BMF-Schreiben gehört jedoch eine Versicherung gegen Hochwasserschäden nicht zu den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. [highlight]Das Finanzamt darf den Abzug der Aufwendungen folglich nicht deshalb versagen, weil keine sogenannte Elementarversicherung abgeschlossen worden war.[/highlight]
Freibetrag: Die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Kosten können vom Arbeitgeber bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Hierzu muss beim Finanzamt ein Antrag auf einen Freibetrag für die Lohnsteuerabzugsmerkmale gestellt werden. „Die finanzielle Entlastung kommt dann bereits im laufenden Jahr und nicht erst mit der Steuererklärung bei betroffenen Arbeitnehmern an“, erläutert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft den Steuervorteil.
Weitere Steuererleicherungen wegen Hochwasser möglich
So können Steuerpflichtige bis zum 30. September 2016 einen Antrag auf Stundung für bis dahin fällige oder fällig werdende Steuern stellen. Ebenso haben Anträge auf geringere Vorauszahlungen zur Einkommensteuer Aussicht auf Erfolg. „Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden, heißt es zudem in den Verwaltungsanweisungen“, unterstreicht Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL. Durchatmen können auch bereits säumige Steuerzahler. Sind sie als Flutopfer geschädigt, sollen Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. September gegen sie ausgesetzt werden.
Die Finanzämter sind generell angehalten, die Steuer-Hilfen unbürokratisch zu prüfen. Werden die Steuern nach dem 30. September diesen Jahres fällig, sind Stundungsanträge allerdings besonders zu begründen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung werden im Übrigen ohne weiteres als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anerkannt.
Sonderabschreibungen für Vermieter
Vermieter können beispielsweise beim Wiederaufbau von Gebäuden Sonderabschreibungen vornehmen oder bei Beseitigung von Schäden problemlos Beträge bis zu 45.000 Euro als Erhaltungsaufwand steuermindernd geltend machen. Größere Aufwendungen dürfen Betroffene zudem gleichmäßig auf 2 bis 5 Veranlagungszeiträume verteilen. Darüber hinaus gibt es echte Steuerersparnisse, wenn Kosten als außergewöhnliche Belastungen (siehe oben), Handwerkerleistungen oder Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht werden, so Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern. Einige Beispiele:
- Vermieter können alle erforderlichen Reparatur- bzw. Baumaßnahmen zur Schadensbeseitigung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzen. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung vorgenommen werden (siehe oben).
- Wohneigentum-Selbstnutzer können nach Unwetterschäden Aufwendungen für existenziell notwendige Möbel, Hausrat und Kleidung steuerlich geltend machen. Zudem können Reparaturen und Baumaßnahmen zur Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Der Abzug als außergewöhnliche Belastungen wird jedoch nur bis zur Höhe des eingetretenen Schadens, nicht in Höhe des Wiederbeschaffungswerts, gewährt.
- Mieter können die Neuanschaffung von Möbeln und Hausrat, die durch das Unwetter unbrauchbar geworden sind, als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Selbst Ersatz für beschädigte Kleidung kann steuerlich geltend gemacht werden. Sind Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung notwendig, die der Vermieter nicht vornimmt, kann der Mieter diese als Handwerkerleistung bei der Steuererklärung geltend machen.