Seit Corona-Epidemie arbeiten derzeit viele im Home-Office. Es gibt gute Gründe, zu Hause den Job zu erledigen. Die tägliche Fahrt zur Arbeit frisst einen guten Teil des Gehaltes auf. Dank Internet wäre es möglich, zumindest zeitweise zu Hause zu arbeiten. Das kann Arbeitnehmern wie Arbeitgeber nutzen. Dabei muss jedoch einiges beachtet werden.
“Alternierende Telearbeit“ nennt sich das Modell, bei dem der Kontakt zu den Kollegen erhalten bleibt: Statt an fünf Tagen pro Woche kommt der Arbeitnehmer nur noch an zwei oder drei Tagen ins Büro – die restliche Zeit arbeitet er zu Hause und ist via Internet mit der Firma verbunden.
- Vorteil für den Arbeitnehmer: An Home-Office-Tagen hat er mehr Freizeit, denn es entfällt der Arbeitsweg. Hinzu kommt eine Geldersparnis.
- Vorteile für den Arbeitgeber: Er kann bei mehreren Telearbeitern teuren Büroplatz einsparen.
Bislang kein Rechtsanspruch auf Home-Office
„Anders als für Teilzeit gibt es aber bislang keinen gesetzlichen Anspruch, ganz oder teilweise zu Hause arbeiten zu dürfen“, sagt Katia Genkin, Rechtsanwältin in Düsseldorf. Es gibt aber Pläne dazu im Bundesarbeitsministerium.„Andererseits kann auch ein Mitarbeiter nicht gezwungen werden, künftig von zu Hause zu arbeiten“, so Rechtsanwältin Genkin.
Home-Office: Das sollte in den Arbeitsvertrag
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Ansicht sind, dass Home-Office sinnvoll ist, lassen sich die Konditionen in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag vereinbaren. Wichtig dabei: Der Arbeitnehmer bleibt ein Arbeitnehmer, er wird nicht zum Selbständigen oder „freien Mitarbeiter“. Das Kündigungsschutzgesetz gilt weiter, ebenso alle sonstigen Ansprüche etwa auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Folgende Punkte sollten geregelt sein:
Arbeitszeiten: Für die Home-Office-Tage wird festgelegt, wann der Arbeitnehmer erreichbar sein muss, etwa am Telefon. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und eventuell ergänzende Tarifverträge gelten auch zu Hausse: So darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten (Paragraph 3 Satz 1 ArbZG). Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist erlaubt, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (Paragraph 3 Satz 2 ArbZG).
Arbeitsschutz: Vorschriften etwa der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) gelten ebenso uneingeschränkt weiter. Der Arbeitgeber muss also dafür sorgen, dass z.B. Beleuchtung, Belüftung sowie Computer in Ordnung sind. Das bedeutet auf der anderen Seite, dass der Arbeitgeber aber auch das Recht haben muss, zwecks Kontrollen die Privatwohnung zu betreten. „Dafür sollte eine Regelung gefunden werden, wie oft im Jahr ein Besuch gestattet werden muss“, so Rechtsanwältin Genkin.
Arbeitsmittel: Alles, was der Arbeitnehmer für die Telearbeit braucht, stellt wie im Büro der Arbeitgeber, etwa Telefon oder Kopierer. Beruflich genutzte Arbeitsmittel sind zwar grundsätzlich in der privaten Hausratversicherung mit abgedeckt, etwa im Fall eines Feuers. Die Haftung für Schäden an Arbeitsmitteln in der Privatwohnung sollte aber dennoch möglichst schriftlich festgehalten werden, ebenso eine Vereinbarung zur privaten Nutzung.
Mehrkosten: Für Strom, Heizung oder Reinigung entstehen dem Telearbeiter höhere Kosten als bisher. Der Arbeitsvertrag sollte regeln, wie der Arbeitgeber das erstattet, entweder per Einzelnachweis oder per Pauschale. Steht ein separates Arbeitszimmer zu Verfügung, kann der Arbeitgeber das auch als Büro anmieten. Die Zahlung ist dann als Mieteinnahme zu versteuern, aber nicht als Arbeitslohn (Bundesfinanzhof, Az: VI R 131/00) – wodurch die Sozialabgaben gespart werden.
Home-Office: Das gilt bei Kündigung
Teilweise Home-Office bedeutet zwar Vorteile fürs Privatleben, andererseits muss der Arbeitnehmer viel Disziplin aufbringen sowie zumindest zeitweise ohne die lieben Kollegen und den Kantinen-Tratsch auskommen. „Wenn ein Arbeitnehmer merkt, dass ihm die Telearbeit nicht liegt, sollte er Rückkehrmöglichkeiten haben“, rät Rechtsanwältin Genkin. „Es sollte geregelt sein, mit welcher Frist die Vereinbarung gekündigt werden kann und ob der alte Arbeitsplatz dann unverändert gewährleistet wird.“
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