Homeoffice: Neue Regeln für Steuer-Pauschale ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 kommen wesentliche Änderungen für die Homeoffice-Pauschale. Mehr Arbeitnehmer können künftig mehr absetzen, so der BVL.

Im ersten Corona-Jahr 2020 wurde die sogenannte Homeoffice-Pauschale eingeführt. Seitdem kann ein Arbeitnehmer für jeden Kalendertag im Homeoffice einen Betrag von 5 Euro abziehen. Die Regelung galt zunächst befristet bis zum 31.12.2022 und für maximal 120 Tage im Jahr.

Ab 2023 können Steuerpflichtige 6 Euro täglich abziehen und das bis zu 210 Arbeitstage im Jahr. Die maximale Pauschale von bislang 600 Euro erhöht sich damit um mehr als das Doppelte auf 1.260 Euro jährlich. Diese Summe liegt 10 Euro über dem bisher maximal möglichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, ohne die engen Voraussetzungen eines abgeschlossenen Raumes und ohne Nachweis der einzelnen Kosten. Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Vereinfachung beim steuerlichen Abzug.

Neue Homeoffice-Pauschale ab 2023 auch für den Küchentisch

Die Pauschale kann jeder in Anspruch nehmen, der an dem betreffenden Arbeitstag überwiegend von zu Hause arbeitet, also auch am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Wohnzimmer. Der Abzug ist auch möglich, wenn der Steuerpflichtige am selben Tag zeitweise auswärts tätig ist. Wer beim Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für die Zuhause erledigten Arbeiten hat, kann neben der Homeoffice-Pauschale auch die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen.

Hiervon profitieren beispielsweise Lehrer, die zeitweise zu Hause den Unterricht vorbereiten und die übrige Zeit in der Schule tätig sind.

Anschaffungen können zusätzlich von Steuer abgesetzt werden

Anschaffungen wie einen Schreibtisch, Drucker, Bürostuhl oder Laptop können weiterhin zusätzlich geltend gemacht werden. Viele Arbeitnehmer können zukünftig mehr als bisher oder sogar erstmals Werbungskosten für ihre berufliche
Tätigkeit in der Wohnung steuerlich geltend machen.

Zukünftig kann sogar ein pauschaler Betrag von 1.260 Euro in Anspruch genommen werden, wenn der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ohne dass die jeweiligen Aufwendungen nachgewiesen werden müssen. Alternativ bleibt der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Nur noch in Mittelpunktsfällen müssen die Voraussetzungen eines abgeschlossenen Arbeitszimmers erfüllt sein.

Anderenfalls kann die Tagespauschale in Anspruch genommen werden. Für sehr viele Arbeitnehmer, die bisher keine Aufwendungen abziehen konnten, weil sie sich in ihrer Wohnung kein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten konnten, stellen die Neuregelungen laut BVL eine maßgebliche Verbesserung dar.

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