Am 13.06.2014 tritt u.a. tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie sowie die Änderung des Wohnungsvermittlungs-Gesetzes in Kraft. Kunden von Immobilienmaklern (Mieter, Käufer) steht dann unter bestimmten Voraussetzungen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Greift es, können sie möglicherweise selbst bei einer erfolgreichen Vermittlung Provision/ Courtage verweigern oder zurückfordern.
Immer mehr Kontakte mit Immobilienmaklern kommen mittlerweile über Immobilienportale im Internet oder über die Internetseiten der Makler zustande, also elektronisch. Der Vertragsschluss erfolgt dann ebenfalls elektronisch. Liest z.B. ein Wohnungssuchender ein Miet-Angebot in einem Immobilienportal und sendet eine Anfrage per Mail, bestätigt der Immobilienmakler in der Regel ebenfalls per Mail. Damit ist im Regelfall ein Maklervertrag abgeschlossen, bei erfolgreicher Vermittlung wird die im Mietangebot genannte Provision fällig.
Ab 13. Juni gelten die Regelungen über Fernabsatzverträge für Immobilienmakler
Aber: Bei einem rein elektronischen Kontakt gelten die Regelungen über sogenannte Fernabsatzgeschäfte, die unter “ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln” zustande gekommen sind. Der Verbraucher hat danach ein 14-tägiges Widerrufsrecht. “Lange war es umstritten, ob der elektronisch geschlossene Vertrag mit einem Immobilienmakler auch darunter fällt. Es gibt unterschiedliche Gerichtsentscheidungen”, sagt Rechtsanwältin Nicola Kreutzer von der Düsseldorfer Immobilienrechtskanzlei Kreutzer & Kreuzau.
Die Maklerverträge müssen deshalb zukünftig ein Widerrufsrecht enthalten. Der Immobilienmakler muss zudem den Kunden belehren und ihm ein Widerrufsformular aushändigen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsabschluss, nicht jedoch bevor der Kunde eine Widerrufsbelehrung erhalten hat. Werden Kunden nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt, dann erlischt dieses erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss.
Auch auf “Wertersatz” muss hingewiesen werden
Wird der Immobilienmakler-Vertrag widerrufen, müssen beide Seiten die “empfangenen Leistungen” erstatten. Aber was passiert, wenn auf Grund der Makler-Infos der Mietvertrag oder der Kaufvertrag über die Immobilie schon geschlossen wurde? Der Widerruf ist trotzdem noch möglich, der Immobilienmakler hat dann jedoch Anspruch auf “Wertersatz”, was letztlich der Provision/ Courtage gleichkommen kann.
Immobilienrechtlerin Kreutzer: “Der Mieter oder Käufer muss diesen Wertersatz allerdings nur leisten, wenn er darauf vor Abschluss des Maklervertrages hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Immobilienmakler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Immobilienmakler werden sehr genau aufpassen müssen, um am Ende nicht mit leeren Händen dazustehen.”
Dem Wertersatz kann ich vollkommen zustimmen. Auch die anderen Inhalten sind Korrekt. Weiter so! Gilt der Wertersatz bei allen Immobilien? also auch bei Mehrfamilienhäuser zum Beispiel?