Gesetzliche Krankenkasse haftet für Zusagen (Az. 12 U 105/12)

Macht der Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenkasse bewusst falsche Leistungszusagen, so handelt es sich um eine Amtspflichtverletzung, für die Krankenkassse als Körperschaft des öffentlichen Rechts geradezustehen hat. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem nicht mehr zur Revision zugelassenen Urteil entschieden (Az. 12 U 105/12).