Wer Gebühren für Inkasso bezahlen soll, will natürlich wissen: Sind die rechtens oder ist das Abzocke? Gut zu wissen: Seit dem 9. Oktober 2013 sind Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, der Höhe nach begrenzt. So dürfen Inkasso-Dienste nur noch die Gebühren verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustehen würde.
Damit können Verbraucher zwar nun nachrechnen, ob die die Höhe der Inkasso-Gebühren berechtigt ist oder nicht. „Das Gebührensystem des RVG ist jedoch für den Laien nicht einfach zu durchschauen“, erklärt Jana Brockfeld, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Diesen Umstand können sich Inkasso-Unternehmen zu Nutze machen und im Einzelfall Gebühren erheben, die auch nach den Vorgaben des RVG nicht erhoben werden dürften, also nicht rechtens sind. Es würden weiterhin überhöhte Inkassogebühren in Rechnung gestellt.
Berechnung der Inkasso-Gebühren je nach Schwierigkeit
„Die zulässige Gebühr richtet sich nach der Höhe des Forderungswerts und wird mit einem Faktor – im Durchschnitt 1,3 – multipliziert“, erklärt Jana Brockfeld. Je nachdem, ob für die Forderung ein Schreiben „einfacher Art“ oder eine Tätigkeit, die entweder „umfangreich oder schwierig“ sein muss, notwendig sei, könne der Faktor unter oder über dem Durchschnittsfaktor liegen.
„In einigen Fällen haben wir festgestellt, dass Unternehmen auch für einfachste Forderungsschreiben, die für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle wiederverwendet werden können, die Durchschnittsgebühr oder sogar mehr verlangen“, weiß Expertin Brockfeld zu berichten.
Tipp: Wer unsicher ist, ob die jeweiligen Inkasso-Gebühren rechtens sind, sollte sich an eine Verbraucherzentrale wenden. Die Verbraucherzentrale Berlin hat z.B. gerade vier Inkasso-Dienste abgemahnt, deren Inkasso-Gebühren zu hoch ausfallen waren.
Die Rechtsprechung ist nach wie vor eher inkassounfreundlich
Viele Gerichte dezimieren erheblich oder streichen vorgerichtliche Inkassogebühren sogar komplett – und das sogar bei unstrittigen Forderungen und eindeutigem Verzug
Vermutlich wird sich 0,3 RVG für die Inkassobranche durchsetzen
(siehe z.b Amtsgericht Kehl, Urteil vom 25. September 2013 – 5 C 461/13
oder AG Essen-Borbeck · Urteil vom 10. April 2012 · Az. 6 C 101/11 )
Ob sich das dann noch für die Branche rechnet steht auf einem anderen Blatt
Da immer noch Schuldner über den Sachverhalt nicht in Kenntnis sind funktioniert das aber immer noch