2002 hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei “Not-Hochzeiten” keine Witwen- oder Witwerrenten von der staatlichen Rentenversicherung mehr gezahlt werden. Früher war es so, dass z.B. langjährige Paare bei dem nahen Tod eines Partners oft noch schnell heirateten, damit der Überlebende wenigstens eine kleine Witwen- oder Witwerrente kriegte.
Nun wird eine Not-Hochzeit unterstellt, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt. Die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden. Aber was muss man vorweisen, um die Vermutung zu widerlegen?
Mit so einem Fall beschäftigte sich nun das Hessische Landessozialgericht.
Eine Frankfurterin hatte ihren langjährigen Lebenspartner einen Monat vor dessen Tod geheiratet. Sie gab an, es hätten schon lange Heiratspläne bestanden und mit dem Tod ihres Partners sei so schnell nicht zu rechnen gewesen. Sie habe sich als Ehefrau eine bessere Mitbestimmungsmöglichkeit bei medizinischen Entscheidungen, die ihren Mann betrafen, versprochen. Die Versorgung durch eine spätere Witwenrente habe bei den Überlegungen zur Eheschließung keine Rolle gespielt.
Die vom Gesetzgeber vermutete Versorgungsabsicht bei kurzer Ehedauer kann durch besondere Umstände widerlegt werden, etwa durch einen plötzlichen Unfalltod oder ein Verbrechen, so das Gericht. Ob der Tod des Ehepartners aber überraschend kam und nicht absehbar war, hätte die Witwe beweisen müssen – etwa durch Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht. Da sie hierzu nicht bereit war, konnte der Eindruck einer Nothochzeit mit einem todkranken Mann nicht ausgeräumt werden. Insofern war ein Anspruch auf Witwenrente abzulehnen, meinte das Gericht. (AZ L 2 R 220/06 – Die Revision wurde nicht zugelassen.