Wenn man sich beim Autoverkauf einig geworden ist, wird Käufer wie Verkäufer gleichermaßen wichtig: Was wird eigentlich aus der Kfz-Versicherung, wer kann wie kündigen?
Beim Kauf über den Händler ist der Gebrauchtwagen in der Regel abgemeldet. Der Käufer muss sich zunächst eine Versicherungsbestätigung holen, um vom Hof fahren zu können. Anders sieht das beim Kauf von privat zu privat aus: Fast immer ist das Auto zugelassen und versichert. Das bleibt auch nach dem Eigentumswechsel so: Der Käufer tritt, ob er will oder nicht, in die Rechte und Pflichten des bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages ein (nicht jedoch in die Kasko- und Insassenunfallversicherung). Damit soll sichergestellt werden, dass nur versicherte Kraftfahrtzeuge auf den Straßen unterwegs sind.
Beim Autoverkauf wird die Kfz-Haftpflichtversicherung mitverkauf
Das bedeutet allerdings: Der alte Eigentümer und Versicherungskunde kann den Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr kündigen, obwohl der zunächst noch auf seinen Namen läuft. Nur der neue Eigentümer kann das tun, und zwar innerhalb eines Monats ab Eigentumswechsel. Dafür muss er dann wiederum neuen Versicherungsschutz nachweisen. Unternimmt der neue Eigentümer nichts, bleibt er bis auf Weiteres Kunde bei der Gesellschaft des Verkäufers. Er kann dann erst wieder aussteigen, wenn ein regulärer Kündigungstermin ansteht oder ein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht (z.B. nach einem Schadenfall).
Vielen unbekannt: Der Verkäufer haftet zunächst weiter für die Prämie. Bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kann der Versicherer von ihm noch Geld fordern, wenn der Käufer seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist. Im Kleingedruckten wird das zum Beispiel so formuliert: „Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.“ Der Verkäufer müsste in so einem Fall direkt beim Käufer versuchen, die anteilige Prämie ab Autoübergabe erstattet zu bekommen.
Der Verkäufer haftet weiter für die Versicherungsprämie
Solchem Ärger kann der Verkäufer vorbeugen, indem er einerseits Datum und genaue Uhrzeit der Fahrzeugübergabe notiert und sich das vom Käufer bestätigen lässt. So hat der Verkäufer auch etwas in der Hand, wenn der Käufer Knöllchen oder Bußgelder verursacht. Er kann dann nachweisen, ab wann er damit nichts mehr zu tun hatte. Andererseits sollte der Verkäufer selber unverzüglich die Zulassungsstelle sowie den Versicherer über den Verkauf informieren – die üblichen Standardkaufverträge haben dafür zumeist schon Vordrucke.
Wenn der Käufer den Wagen nicht gleich mitnehmen will, gibt es noch eine Möglichkeit, die ganz sicher vor bösen Überraschungen schützt: Der Verkäufer meldet den Wagen ab. Mit Abmeldung des Wagens beim Straßenverkehrsamt gilt die Versicherung als gekündigt. Der Käufer müsste sich dann ein Kurzzeitkennzeichen besorgen, um sein neues Eigentum abzuholen. Auch die Vereinbarung einer Kaution kann helfen, dem Käufer Beine zu machen. Erst wenn er die Ummeldung nachweist, erhält er die Kaution zurück.